Buergschaften: Aus sittenwidrigen Bankgeschaeften koennen sich Buergen befreien
am 11.02.2008 von http://www.kapital-rechtinfo.de
Mit seinem Urteil setzt das hoechste deutsche Gericht den Banken Grenzen. Ab jetzt sind Buergen nicht mehr in jedem Falle schutzlos, wenn sie ihre Unterschrift unter die Formulare der Geldinstitute setzen. Das Gericht sieht grundlegende Rechte von Buergen verletzt, die sie sich für Familienangehoerige und sonstige nahe stehende Personen verpflichtet haben.
Schon Jahre vor dieser grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 vertraten vereinzelt Gerichte die Auffassung, dass Banken ihr Gewicht in den Kreditverhandlungen zu sehr ausnutzten. Dieses verstieß ihrer Meinung nach gegen die guten Sitten. Regelmäßig sahen das die Berufungsinstanzen und der Bundesgerichtshof vollkommen anders. Ihr Argument: Jeder kann sich selbst als Bürge verpflichten, selbst wenn er ohne entsprechendes Einkommen ist. Vielfach war die Folge: Verschuldung über Jahrzehnte oder gar bis an das Lebensende.
Will eine Bank von vermögenslosen und dem Kreditnehmer nahe stehenden Personen eine Bürgschaftserklärung, kann nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig vermutet werden, dass die Situation sittenwidrig ausgenutzt wurde. Dieses Ausnutzen man redet hier von struktureller Unterlegenheit im Verhältnis Bank / Bürge führt zu einem Ungleichgewicht. In dieser Lage soll der schwache Bürge prinzipiell geschützt werden. Die Bürgschaft ist deshalb nicht bindend.
Zu den maßgeblichen Faktoren gehören die Höhe der Bürgschaft, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen sowie dessen Einkommen und Vermögen. Wer bei Abschluss der Bürgschaft nicht in der Lage war, alleine schon die Zinsen aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu zahlen, hat jetzt durchaus Möglichkeiten, den Fesseln zu entkommen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Mit dieser Entscheidung läutet das Bundesverfassungsgericht zwar nicht generell das Totenglöckchen für Bürgschaften …
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