Bürgerentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Heute wurde das Bürgerentlastungsgesetz im veröffentlicht (BGBl I 2009 Heft 43, Seite 1959). Eine wesentliche Änderung erfolgt
beim Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Die bisherige Regelung, die bis einschließlich 2009 anzuwenden ist, ist
nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Gesetzgeber wurde eine
Frist gesetzt, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen.
Ab 2010 kann der Steuerpflichtige seine Beiträge zur Basiskranken- und (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F.) für sich selbst, seinen Ehepartner, seinen
eingetragenen Lebenspartner und seine Kinder unbeschränkt steuerlich geltend machen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht mehr. Beiträge
für Leistungen, die über die gesetzliche hinausgehen, z. B. Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, können nur im Rahmen es §
10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F. berücksichtigt werden.
Nach den ersten Entwürfen (BT-Druck 16/12254, BT-Druck 16/12674) waren Beiträge zu weiteren Versicherungen (Arbeitslosen-,
Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherung und Lebensversicherung mit Beginn vor 2005 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
b) bb)-dd) EStG a. F.)) nicht abzugsfähig. Hiergegen hatte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. bereits im Gesetzgebungsverfahren
verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin geändert (Beschlussfassung BT-Druck 16/13429).
Allerdings dürfte in den meisten Fällen obige Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.) keine Auswirkungen haben, den diese
Versicherungen werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den neuen Höchstbetrag von 1.900
Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (z. B. Gewerbetreibene/Selbständige) nicht übersteigen. Ist dies der Fall, können die sonstigen
Versicherungen berücksichtigt werden, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Wird der Höchstbetrag mit Beiträgen zur Basiskranken-
und Pflegeversicherung erreicht oder überschritten, so sind diese Beiträge der Höhe nach unbeschränkt abzugsfähig, weitere
Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.) werden jedoch gar nicht mehr berücksichtigt.
So zahlt ein mit einem Jahresgehalt
von ca. 20.500 Euro ca. 1.900 Euro Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.
sind somit nicht abzugsfähig. In diesen Fällen, behält die nachfolgende Kritik des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. weiterhin
seine Gültigkeit und auf das nächste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann man sich schon mal einstellen.
Soweit Vorsorgeaufwendungen unvermeidbare Privatausgaben sind, liegt in der Abzugsfähigkeit die Verwirklichung einer
verfassungsrechtlich geforderten leistungsfähigkeitskonformen Besteuerung. Vorsorgeaufwendungen müssen abziehbar s…
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