Bürgerentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Heute wurde das Bürgerentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2009 Heft 43, Seite 1959). Eine wesentliche Änderung erfolgt beim Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Die bisherige Regelung, die bis einschließlich 2009 anzuwenden ist, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13.02.2008 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist gesetzt, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen.

Ab 2010 kann der Steuerpflichtige seine Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F.) für sich selbst, seinen Ehepartner, seinen eingetragenen Lebenspartner und seine Kinder unbeschränkt steuerlich geltend machen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht mehr. Beiträge für Leistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehen, z. B. Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, können nur im Rahmen es § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F. berücksichtigt werden.

Nach den ersten Entwürfen (BT-Druck 16/12254, BT-Druck 16/12674) waren Beiträge zu weiteren Versicherungen (Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherung und Lebensversicherung mit Beginn vor 2005 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb)-dd) EStG a. F.)) nicht abzugsfähig. Hiergegen hatte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. bereits im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin geändert (Beschlussfassung BT-Druck 16/13429).

Allerdings dürfte in den meisten Fällen obige Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.) keine Auswirkungen haben, den diese Versicherungen werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den neuen Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (z. B. Gewerbetreibene/Selbständige) nicht übersteigen. Ist dies der Fall, können die sonstigen Versicherungen berücksichtigt werden, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Wird der Höchstbetrag mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erreicht oder überschritten, so sind diese Beiträge der Höhe nach unbeschränkt abzugsfähig, weitere Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.) werden jedoch gar nicht mehr berücksichtigt.

So zahlt ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von ca. 20.500 Euro ca. 1.900 Euro Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F. sind somit nicht abzugsfähig. In diesen Fällen, behält die nachfolgende Kritik des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. weiterhin seine Gültigkeit und auf das nächste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann man sich schon mal einstellen.

Soweit Vorsorgeaufwendungen unvermeidbare Privatausgaben sind, liegt in der Abzugsfähigkeit die Verwirklichung einer verfassungsrechtlich geforderten leistungsfähigkeitskonformen Besteuerung. Vorsorgeaufwendungen müssen abziehbar s…

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Themen: Gesetzgebung , Pflegeversicherung , Estg , Bundesgesetzblatt , Arbeitnehmer , Krankenversicherung , Bürgerentlastungsgesetz
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 22. Juli 2009 auf http://sebastianwenzel.com/blog.

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