(BtMG) BGH vom 7.12.2010: Zur Mittäterschaft durch Beherbergung eines Drogenkuriers zum Zwecke des Exkorporierens (5 StR 527/10)
In dem vorliegenden Fall hatte ein Drogenkurier 81 Body-Packs verschluckt, war von nach gereist, um
sie in der Wohnung des Angeklagten zu exkorporieren. Das Landgericht war von Mittäterschaft ausgegangen, obwohl der Angeklagte für
Übernachtungsmöglichkeit und Verköstigung nur eine geringes Entgelt erwartet hatte.
Der BGH hob die Entscheidung auf.
Die Entscheidung:
BGH vom 7.12.2010 5 StR 527/10
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit entsprechendem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Übereinstimmung mit dem Antrag
des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Drogenkurier S. am 15. September 2009 aus Uganda in die Hamburger Wohnung
des Angeklagten reiste, um 81 verschluckte Body-Packs mit insgesamt 710 g Heroingemenge zu exkorporieren. Der Angeklagte erwartete
ein geringes Entgelt für Verköstigung und Unterbringung des Kuriers. Insoweit hat das Landgericht beweiswürdigend bedingten Vorsatz
des Angeklagten angenommen (UA S. 32).
2. Zu Recht machen die Revision und der Gen…
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