(BtMG) BGH vom 7.12.2010: Zur Mittäterschaft durch Beherbergung eines Drogenkuriers zum Zwecke des Exkorporierens (5 StR 527/10)

In dem vorliegenden Fall hatte ein Drogenkurier 81 Body-Packs verschluckt, war von Uganda nach Hamburg gereist, um sie in der Wohnung des Angeklagten zu exkorporieren. Das Landgericht war von Mittäterschaft ausgegangen, obwohl der Angeklagte für Übernachtungsmöglichkeit und Verköstigung nur eine geringes Entgelt erwartet hatte.

Der BGH hob die Entscheidung auf.

Die Entscheidung:

BGH vom 7.12.2010 5 StR 527/10

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit entsprechendem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Drogenkurier S. am 15. September 2009 aus Uganda in die Hamburger Wohnung des Angeklagten reiste, um 81 verschluckte Body-Packs mit insgesamt 710 g Heroingemenge zu exkorporieren. Der Angeklagte erwartete ein geringes Entgelt für Verköstigung und Unterbringung des Kuriers. Insoweit hat das Landgericht beweiswürdigend bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen (UA S. 32).

2. Zu Recht machen die Revision und der Gen…

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Erschienen 28. Dezember 2010 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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