BtM-Strafrecht: Drogenkurier und Bunkerhalter nur wegen Beihilfe strafbar
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Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Täterschaft oder Beihilfe einzuordnen ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig: dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie dem Grade der Tatherrschaft.
Bei Zweifeln am Tatgeschehen ist von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen. Im vorliegenden Fall sprach viel dafür, dass der Angeklagte nur als Kurier tätig war. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als jedoch nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.
Das Landgericht Osnabrück hatte in einem aktuellen Fall die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben nach Ansicht des BGH jedoch nicht richtig vorgenommen. Der 3. Strafsenat des BGH hob daher das Urteil des LG auf.
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss vom 28. Oktober 2010
3 StR 324/10
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen “unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zwei Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und mehrere Gegenstände eingezogen. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. am späten Vormittag des 28. September 2008 in N. . Dort übergab der Angeklagte dem S. eine Tüte mit 487,4 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 232,37 Gramm (Fall III. 1. der Urteilsgründe). Am 2. Dezember 2008 bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung 204,73 Gramm Heroin mit einem HHC-Gehalt von 38,7 Gramm sowie Streckmittel auf (Fall III. 2. der Urteilsgründe). In beiden Fällen war das Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben hat.
Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als (…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2010 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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