(BtMG) BGH vom 18.11.2010: Zum Umfang des Aufklärungsbeitrages nach § 31 BtMG (4 StR 563/10)
I. Für die Anwendbarkeit des § 31 BtMG reicht es aus, wenn der Angeklagte über seinen hinaus Angaben zu Hintermännern der Tat macht und dadurch eine sicherere
Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird; er muss nicht Neues
und Unbekanntes offenbaren.
II.
§ 31 BtMG – oder Absehen von
Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige seines Wissens
wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein
Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von
deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
III. Die Entscheidung:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 563/10 vom 18. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2010 im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreiens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge
gestützte Revision.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Schuldsprüche richtet.
Hinsichtlich der Strafaussprüche hat es dagegen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen
II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe fehlerhaft zugemessen.
Das L…
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