(BtMG/Archiv) BayObLG vom 18.10.2001: Amphetaminderivate sind BtM mittlerer Gefährlichkeit (4 St RR 115/01)

I. Amphetaminderivate sind nach Ansicht des BayObLG annähernd so gefährlich wie Amphetamine, somit BtM mittlerer Gefährlichkeit und keine harte Drogen. Diese Entscheidung ist teilweise überholt, da Derivate wie Metaamphetamin aufgrund ihrer Gefährlichkeit als harte Drogen zu werten sind. Bei der Verteidigung ist daher genau zu prüfen, welches Derivat vorliegt und hierzu gegebenfalls Gutachten einzuholen.

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II. Die Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.10.01 AZ 4 St RR 115/01

Tatbestand

Der Angeklagte erwarb am 24.3.2000 in M. von einer unbekannten Person 25 Ecstasy-Tabletten zum Stückpreis von 15 DM. Der Wirkstoffgehalt betrug 27 %; jede Tablette wies 0,086 Gramm Methylendioxymetamphetamin (MDMA)-Base auf. Vier Tabletten hiervon verwendete der Angeklagte zum Eigenverbrauch. Insgesamt 20 Stück veräußerte er zum Stückpreis von 19,50 DM an weitere Abnehmer. Eine Tablette schenkte er dem anderweitig verfolgten A.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 7.11.2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht am 10.7.2001 dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass gegen den Angeklagten unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht vom 4.10.2000, durch das er zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt worden war, eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 DM verhängt wurde. Die Einsatzstrafe war von der Strafkammer hierbei mit 90 Tagessätzen zu je 50 DM bemessen worden. Im übrigen wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Soweit der Angeklagte mit der Revision den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung als Vergehen des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln ist nicht zu beanstanden.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

2.1 Bei der Bemessung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM hat die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ecstasy-Tabletten um Betäubungsmitteln mit dem Wirkstoff MDMA gehandelt hat, der im Sprachgebrauch den “harten” Drogen zugerechnet werde. Sie hat hierbei ausgeführt, die Gefährlichkeit von Ecstasy sei inzwischen aus der öffentlichen Diskussion und der Berichterstattung über die Folgen des Ecstasyk…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Dezember 2010 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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