BtM-Strafrecht: Drogenkurier und Bunkerhalter nur wegen Beihilfe strafbar
Der BGH hat einmal mehr Stellung genommen zu der Frage der Abrenzung von und
bei BtM-Delikten, BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - 3 StR 324/10 -:
"...Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als (Mit-) Täterschaft oder einzuordnen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Grad des eigenen Interesses am
Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft (BGH, Beschluss vom 20.
Dezember 2000 - 2 StR 468/00, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ
2007, 531). Dabei ist bei verbleibenden Zweifeln am Tatgeschehen von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante
auszugehen. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu werten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219).
Zu der auf der Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben er-forderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-)
Täterschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem An- oder
Verkauf des Heroins befasst war oder sonst entscheidenden Einfluss auf dessen Umsatz ausübte. Ein von ihm tatsächlich erlangter oder
beabsichtigter Vorteil aus den Betäubungsmittelgeschäften lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Die Feststellungen
lassen die Möglichkeit zu, dass der Angeklagte das im
Fall III. 1. der Urtei…
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