BTM-Delikt reicht nicht für Sicherungsverwahrung
Bisher habe ich mich aus der Diskussion um die weitgehend herausgehalten, weil m.E. die teils schwierigen Rechtsfragen nicht
gut in einem Blog darzustellen sind. Nun will ich aber doch auf eine BGH-Entscsheidung hinweisen, nämlich den BGH, Beschl. v.
20.10.2011 – 2 StR 288/11, in dem der BGH noch einmal dazu Stellung genommen hat, ob Verstöße gegen das BtMG Anlass für die Anordnung
der Sicherungsverwahrung sein können. Der Senat hat das verneint, so lange
“Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (aaO) ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur
vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer der Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das
Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur
nach Maßgabe einer “strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung” angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen
an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der
Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung
strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 192/11;
Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11). Nach diesem Maßstab sind Betäubungsmitteldelikte, deren Begehung nach den
Feststellungen des Landgerichts von dem Angeklagten künftig allein zu erwarten sind (UA S. 108), nicht als ausreichend schwere
Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltu…
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