BSG: Zur Zuständigkeit und Auslegung von § 116 b SGB V bei Drittanfechtungsklage
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Vom BSG ist die Frage der Zuständigkeit und Auslegung von §§ 116 B SGB V bei konkurrierender Vertragsärzte aufgrund des folgenden
Sachverhalts zu entscheiden:
Die Kläger betreiben in eine
gynäkologische Gemeinschaftspraxis mit onkologischem und nehmen an der vertragsärztlichen teil.
Die Beigeladene zu 8) ist Trägerin eines ebenfalls in Saarbrücken ansässigen und als onkologisches Zentrum zertifizierten
Krankenhauses. Hierfür beantragte sie am 2.4.2008 die zur ambulanten und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen gemäß § 116b Abs 2 SGB V.
Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) bis 7), die sich jeweils gegen die beantragte Zulassung aussprachen, gab der Beklagte dem Antrag
statt und bestimmte die von der Beigeladenen zu 8) betriebene Klinik zur „ambulanten Diagnostik und Versorgung von erwachsenen
Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren“ gemäß § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung).
Die Kläger erhoben hiergegen Klage, scheiterten aber beim SG, das eine der Kläger verneinte und die Klage als unbegründet
abwies:
Die Kläger seien nach Auffassung des SG nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Ausserdem komme den einschlägigen
Vorschriften des einfachen Rechts – insbesondere § 116b Abs 2 SGB V - keine drittschützende Wirkung für konkurrierende Vertragsärzte
zu: Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus einer Vorrangstellung der niedergelassenen Vertragsärzte im Vergleich zu den die
Zulassung begehrenden Krankenhäusern, weil die Berechtigung nach § 116b Abs 2 SGB V bedarfsunabhängig ausgestaltet sei. Die
Versorgungssituation und somit auch die Belange der Vertragsärzte seien lediglich zu berücksichtigen, dh in die Abwägung einzubeziehen.
Dementsprechend gebe es auch keine formale Einbindung der Vertragsärzte in den Entscheidungsprozess nach § 116b Abs 2 SGB V.
Mit der vom SG zugelassenen
rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Zum einen seien die für das Vertragsarztrecht zuständigen Sp…
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