BSG: Zur Zuständigkeit und Auslegung von § 116 b SGB V bei Drittanfechtungsklage

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Vom BSG ist die Frage der Zuständigkeit und Auslegung von §§ 116 B SGB V bei Drittanfechtungsklage konkurrierender Vertragsärzte aufgrund des folgenden Sachverhalts zu entscheiden:

Die Kläger betreiben in Saarbrücken eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis mit onkologischem Tätigkeitsschwerpunkt und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Die Beigeladene zu 8) ist Trägerin eines ebenfalls in Saarbrücken ansässigen und als onkologisches Zentrum zertifizierten Krankenhauses. Hierfür beantragte sie am 2.4.2008 die Zulassung zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen gemäß § 116b Abs 2 SGB V.

Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) bis 7), die sich jeweils gegen die beantragte Zulassung aussprachen, gab der Beklagte dem Antrag statt und bestimmte die von der Beigeladenen zu 8) betriebene Klinik zur „ambulanten Diagnostik und Versorgung von erwachsenen Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren“ gemäß § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung).

Die Kläger erhoben hiergegen Klage, scheiterten aber beim SG, das eine Anfechtungsberechtigung der Kläger verneinte und die Klage als unbegründet abwies:

Die Kläger seien nach Auffassung des SG nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Ausserdem komme den einschlägigen Vorschriften des einfachen Rechts – insbesondere § 116b Abs 2 SGB V - keine drittschützende Wirkung für konkurrierende Vertragsärzte zu: Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus einer Vorrangstellung der niedergelassenen Vertragsärzte im Vergleich zu den die Zulassung begehrenden Krankenhäusern, weil die Berechtigung nach § 116b Abs 2 SGB V bedarfsunabhängig ausgestaltet sei. Die Versorgungssituation und somit auch die Belange der Vertragsärzte seien lediglich zu berücksichtigen, dh in die Abwägung einzubeziehen. Dementsprechend gebe es auch keine formale Einbindung der Vertragsärzte in den Entscheidungsprozess nach § 116b Abs 2 SGB V.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Zum einen seien die für das Vertragsarztrecht zuständigen Sp… » Vollständiger Artikel
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Themen: Saarbrücken , Vertragsarzt , Zulassung , Sgb , Sozialgericht , Gesundheitswesen , Krankenhaus , Prozesse , Medizin , Diagnostik , Zertifiziert , Adressat , Sozialversicherungsrecht , Abwägung , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Medizinisch , Law Art , Versorgung , Mündliche Verhandlung , Eignungsprüfung , Sprungrevision , Terminhinweise , Lawun[d]arts , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Tätigkeitsschwerpunkt , Drittanfechtungsbefugnis , Drittanfechtungsklage , 25. Januar 2012 , Anfechtungsberechtigung , Art 101 Abs 1 Satz 2 GG , § 116b Abs 2 Satz 1 Sgb V , § 116b Abs 2 Satz 1 Sgb V A.f. , § 116b Abs 2 Sgb V , Bedarfsprüfung , Bedarfsunabhängig , Bsg AZ B 3 KR 13/11 R , Bsg B 3 KR 13/11 R , Bundessozialgericht AZ B 3 KR 13/11 R , Bundessozialgericht B 3 KR 13/11 R , Drittschützende , Gynäkologische Gemeinschaftspraxis , Onkologisch , Onkologische Erkrankungen , Onkologischer Tätigkeitsschwerpunkt , Onkologisches Zentrum , SG Für Das Saarland - S 1 KR 325/10 , SG Für Das Saarland - Urteil Vom 18.7.2011 - S 1 KR 325/10 , Unzureichende Eignungsprüfung , Versorgungssituation , Vertragsärztliche

Erschienen 14. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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