BSG: Zurückbehaltungsrecht der KÄV bei Honorarzahlungen als Druckmittel für „Praxisgebühr“
Jus@Publicum | 7. Februar 2012 — © Liz Collet Das Bundessozialgericht hat in den folgenden sechs Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte – B…
© Liz Collet
Das Bundessozialgericht hat in den folgenden sechs Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Vertragsärzte – B 6 KA 7/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin – B 6 KA 8/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin – B 6 KA 9/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin – B 6 KA 10/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin – B 6 KA 11/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin – B 6 KA 12/11 R – V. GmbH ./. KÄV Berlin, 7 Beigeladene betreffend Streitigkeiten über die Zurückhaltung von Honorarzahlungen wegen Nichteinbehaltung der von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen (sogenannte „Praxisgebühr“) Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2012 anberaumt.
Die Klägerin betreibt als Krankenhausträgerin in Berlin zahlreiche Krankenhäuser, in deren Notfallambulanzen ambulante vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Die beklagte KÄV hielt aus derartigen Behandlungen im Jahre 2005 resultierendes Honorar der Klägerin in Höhe der Differenz zwischen einbehaltener und einzubehaltender Zuzahlung zurück und berief sich hierbei auf das in den Bundesmantelverträgen normierte Zurückbehaltungsrecht. Während Widersprüche und Klagen erfolglos blieben, hat das LSG auf die Berufungen der Klägerin die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die zurückbehaltenen Beträge nebst Prozesszinsen an die Klägerin zu zahlen. Zwar beruhe das Zurückbehaltungsrecht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, doch habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Zurückbehaltungsrecht diene allein dem Zweck, einen aus dem Nichteinzug der Zuzahlung resultierenden Schadensersatzanspruch der Krankenkassen zu sichern. Dies erfordere es, die Erfolgswahrscheinlichkeit des Schadensersatzverfahrens – gerade im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Notfallambulanzen – sowie das Risiko eines Forderungsausfalls zu prognostizieren. Die Beklagte habe weder das eine noch das andere ausreichend berücksichtigt.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen den Vorhalt des Vorliegens von Ermessensmängeln. Sie macht geltend, die bundesmantelvertraglichen Regelungen gingen in der vom LSG vorgenommenen Auslegu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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