BSG zu den Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von ALG II
Anwalt bloggt | 8. November 2006 — In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 7b AS 18/06 R mit der Frage der angeme…
In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 7b AS 18/06 R mit der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt:
Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob den Klägern höhere Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 SGB II zustehen. Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen sind, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen werden. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG. Die Angemessenheit einer Unterkunft für die Hilfebedürftigen lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei wird für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren ist nach der sog Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, vielmehr kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard /Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung finden. Nur wenn das LSG unter Beachtung der vorgenannten Kriterien zu dem Ergebnis kommt, die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei unangemessen, stellt sich die Frage, ob ihr wegen fehlender oder unzulänglicher Aufklärung eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1.1.2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.Der Senat hat keine Be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. November 2006 auf http://www.sokolowski.org/.
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