BSG: Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern erhält ist kein Einkommen
Das Bundessozialgericht - B 14 AS 46/07 R - hat entschieden, dass bei IV- Beziehern, die in bei Ihren leben und dort auch zu Essen bekommen diese Verpflegung nicht als bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist.
Hinweis:
Seit Anfang 2008 gilt eine andere Regelung, so dass sich das Urteil nicht ohne weiteres auf Fälle aus 2008 anwenden lässt. Das
Bundessozialgericht deutet aber an, dass Zweifel bestehen , ob die neue Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung rechtmäßig ist.
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Nach der
seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (§ 7 SGB II alter Fassung) gehörten nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder zur ihrer Eltern, sodass
die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunächst davon aus, dass aufgrund des
Einkommens der Mutter vermutet werden könne, diese gewähre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin Leistungen.
Weiterhin sei die gewährte volle Verpflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu
berücksichtigen. Später änderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsächlich niedriger war und
berücksichtigte lediglich die gewährte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro monatlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in
den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige
Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im der Eltern nicht kürzen durfte. Dies folgt - wie in der am selben Tag entschiedenen Sache - B 14 AS
22/07 R - bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit für eine Berücksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine
Rechtsgrundlage gab.
Zwar lässt die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007 die
Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmäßig ist, war hier nicht zu entscheiden.
Ebenfalls war nicht zu entscheiden, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt
worden ist. Die in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfänger gewährten
Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungsträger im Einzelnen feststellen müsste, ob die regelmäßige Versorgung des
Hilfebedürftigen durch die von einem Dritten gewäh…
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