BSG: Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern erhält ist kein Einkommen
am 20.06.2008 von http://www.anwalt-kiel.com
Das Bundessozialgericht - B 14 AS 46/07 R - hat entschieden, dass bei Hartz IV- Beziehern, die in bei Ihren Eltern leben und dort auch zu Essen bekommen diese Verpflegung nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist.
Hinweis:
Seit Anfang 2008 gilt eine andere Regelung, so dass sich das Urteil nicht ohne weiteres auf Fälle aus 2008 anwenden lässt. Das Bundessozialgericht deutet aber an, dass Zweifel bestehen , ob die neue Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung rechtmäßig ist.
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Nach der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (§ 7 SGB II alter Fassung) gehörten nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, sodass die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunächst davon aus, dass aufgrund des Einkommens der Mutter vermutet werden könne, diese gewähre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin Leistungen. Weiterhin sei die gewährte volle Verpflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu berücksichtigen. Später änderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsächlich niedriger war und berücksichtigte lediglich die gewährte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro monatlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im Haushalt der Eltern nicht kürzen durfte. Dies folgt …
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