BSG: Verhandlung zu Ansprüchen auf tatsächliche Kosten Unterkunft/Heizung aus Grundsicherung
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Der 4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 1. Juni 2010 über mehrere Revisionen aus der für Arbeitsuchende auf Grund mündlicher zu entscheiden. Darunter auch im Verfahren
BSG Az B 4 AS 78/09 R – T.H., W.H., E.B. ./. ARGE Landreis Gifhorn zur Frage der Ansprüche tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung.
Die Klägerin zu 1) sowie ihre 1990 und 1991 geborenen Söhne (Kläger zu 2 und 3) beziehen seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie wohnen in
einer ca 94 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung. Die monatliche Kaltmiete betrug 427,50 Euro zzgl iHv 88,71 Euro. Weiter leisteten die Kläger monatlich einen Betrag iHv 28,09
Euro an den Wasserverband für Trinkwasser/Schmutzwasser und Abschläge für die iHv 81 Euro. Die Beklagte übernahm zunächst die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung in
tatsächlicher Höhe von 625,30 Euro. Mit Bewilligungsbescheid vom 4.7.2005 wies sie die Kläger darauf hin, dass die Unterkunfts- und
Heizkosten unangemessen seien und längstens bis zum 30.6.2006 übernommen werden könnten. In der Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006
bewilligte die Beklagte nur noch monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 502,50 Euro. Den Antrag der Kläger auf
Überprüfung und Rücknahme dieser Bewilligung lehnte die Beklagte weitgehend ab.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Klägern ihre tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu bewilligen. Der von den Klägern angemietete Wohnraum sei im streitigen Zeitraum angemessen
gewesen. Für den Wohnort der Kläger im Kreis Gifhorn liege kein Mietspiegel bzw keine Mietdatenbank vor. Die Beklagte habe auch kein
schlüssiges Konzept, anhand dessen die derzeit örtlichen Wohnraummieten hätten ermittelt werden können. In solchen Fällen sei
ausnahmsweise ein Rückgriff auf die rechte Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zulässig, wobei etwaige Unbilligkeiten auf Grund der
pauschalierten Regelung mit einem Zuschlag von etwa zehn Prozent zu den Tabellenwerten auszugleichen seien. Bei der Beme…
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