BSG: Stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § § 61 ff SGB XII
Im Verfahren gegen die Stadt Münster hat das BSG über die Frage streitiger höherer stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §
§ 61 ff SGB XII für die Zeit vom 1. bis 9.3.2008 einer 1921 geborenen Klägerin
entschieden. Diese lebt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung und bezog insoweit von der Beklagten zunächst Pflegeleistungen nach
der Pflegestufe I (Feststellung der Pflegekasse). Am 12.3.2008 beantragte sie bei der Pflegekasse die Feststellung der Pflegestufe
II; darauf war die Beklagte bereits vorab am 10.3.2008 hingewiesen worden. Während die Pflegekasse höhere Leistungen nach der
Pflegestufe II aufgrund entsprechender Feststellung ab 1.3.2008 bewilligte, gab die Beklagte dem Antrag der Klägerin erst für die
Zeit ab 10.3.2008 statt, weil § 62 SGB XII, der eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse vorsehe, nur
das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht jedoch den Leistungszeitraum betreffe; insoweit könnten gemäß § 18 SGB XII Leistungen erst
ab Kenntniserlangung vom erhöhten Pflegebedarf zugestanden werden. Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision rügte die Klägerin, der des § 18 SGB XII stehe der in § 62 SGB XII angeordneten Bindungswirkung der
Entscheidung der Pflegekasse nicht entgegen. Es genüge vielmehr die Kenntnis über die Pflegebedürftigkeit als solche.
Das BSG hat nun am 2.2.2012 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil
das LSG es versäumt hat, den Träger des Pflegeheims zum Verfahren (notwendig) beizuladen. Außerdem fehlen tatsächliche
Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen sowie zum Inhalt des Heimvertrags und der zwischen Heimträger und Beklagten geltenden
Vergütungsvereinbarung. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob die Klägerin dem Heimträger überhaupt für den streitigen Zeitraum
höhere Zahlungen schuldet. Zu Unrecht hat das LSG allerdings angenommen, dass trotz der Bindungswir…
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