BSG: Erfolglose Revision des Kuratoriums für Heimdialyse (KfH)
Jus@Publicum | 19. August 2011 — Im Revisionsverfahren zur Frage der Sonderbedarfszulassung im Bereich Dialyseversorgung und Anfechtungsbefugnis des Kuratoriums…
Das Bundessozialgericht beabsichtigt am 17. August 2011 über die Revision auf Grund mündlicher Verhandlung zu einem weiteren Fall (neben der hier angekündigten Entscheidung in weiterem Fall) einer streitigen Sonderbedarfszulassung im Bereich der Dialyseversorgung [ B 6 KA 27/10 R - K. e.V. ./. Berufungsausschuss Bayern] zu entscheiden:
Anders als im ebenfalls am 17.8.2011 mündlich zu verhandelnden Fall konkurrierender Praxen zur Dialyseversorgung handelt es sich im vorliegenden Fall auf Klägerseite um einen gemeinnützigen Verein, der bundesweit, ua auch in der Kreisstadt F., Dialysezentren betreibt und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist. Von den 8 Beigeladenen erhielt der zu 1. beigeladene Arzt mit Bescheid vom 11.8.2006 eine Sonderbedarfszulassung als Internist/Nephrologe für Leistungen im Rahmen des Schwerpunktes Nephrologie einschließlich Dialyse für einen Vertragsarztsitz in E., das zur Versorgungsregion der Stadt F. gehört.
Diese Entscheidung ist
von der zu 8. beigeladenen Gemeinschaftspraxis und vom Kläger angefochten worden.1.
Die Anfechtungsklagen sind in getrennten Verfahren geführt worden. Das LSG hat im Klageverfahren der zu 8. beigeladenen Gemeinschaftspraxis den beklagten Berufungsausschuss zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
2.
Die vom Kläger gegen die Sonderbedarfszulassung erhobene Klage hat das SG wegen Fehlens der Anfechtungsberechtigung abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Teilnahmestatus eines ermächtigten Instituts sei nachrangig gegenüber einer Sonderbedarfszulassung. Die Vorschriften über die wirtschaftliche Versorgungsstruktur im Bereich der Dialyse dienten nicht dem Schutz der Teilnehmer an der Versorgung vor Konkurrenz.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Anmerkung:
1. Parallelverfahren zu der im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr erfassten, rechtskräftigen Klage der Gemeinschaftspraxis Bayerisches LSG – L 12 KA 72/08
2. Sollte im vorliegenden Revisionsverfahren das BSG die Auffassung der Vorinstanz zur Frage der fehlenden Anfechtungsberechtigung des klagenden sog. gemeinnützigen Vereins bestätigen, hätte dies aufgrund der Zahl der von dem Verein betriebenen Nierenzentren und interessante praktische und „nicht völlig wettbewerbsfreie“ Relevanz nach der Selbstdarstellung des Vereins, danach
„werden etwa 30 Prozent der ca. 70.000 Dialysepatienten in Deutschland in den ärztlich geleiteten Einrichtungen des KfH behandelt. Über 7.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ärztlichen und pflegerischen Bereich sorgen in mehr als 200 KfH-Ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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