BSG zur rückwirkenden Leistungserbringung bei Schwerbehindertenausweis nach streitigem Zeitraum
Das BSG hatte sich in einem Verfahren mit der Frage des Anspruches auf pauschalierte bzw tatsächliche Mehrbedarfsleistungen für
für den Zeitraum vom 1.2.2004 bis
30.9.2006 zu befassen, für den ein zunächst nicht bestand.
Der 1948 geborene Kläger erhielt
bis Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) und
anschließend ab 1.6.2005 nach dem SGB XII; vom 1.1. bis 30.5.2005 bezog er Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem SGB II. Im Oktober
2006 stellte das zuständige
beim Kläger aufgrund eines vorausgegangenen Klageverfahrens rückwirkend ab 1.2.2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die
Voraussetzungen für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs „G“ fest und erstellte noch im selben Monat einen Schwerbehindertenausweis.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte sodann aufgrund der Schwerbehinderung und des zuerkannten Merkzeichens „G“ gemäß § 30
Abs 1 Nr 2 SGB XII ab Oktober 2006 einen pauschalierten Mehrbedarf, lehnte jedoch eine rückwirkende Leistungserbringung ab.
Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben, weil sowohl der ab 1.1.2005 maßgebliche § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII als auch der
vor dem 1.1.2005 anwendbare § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG als Anspruchsvoraussetzungen für den pauschalierten Mehrbedarf den Besitz eines
Schwerbehindertenausweises verlangten.
Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, der Besitz des Ausweises diene nur dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, sodass
unter Berücksichtigung des § 2 Abs 2 SGB I und des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz Leistungen auch für
die Zeit vor Oktober 2006 zu gewähren seien.
Das BSG hat die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückverwiesen.
Zwar habe dieses zu Recht entschieden, dass die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG und § 30 Abs
1 Nr 2 SGB XII den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ voraussetzt und eine rückwirkende Gewährung dieser
pauschalen Leistung für Zeiten vor der Erstellung des Ausweises ausscheidet;…
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