Kein Arbeitslosengeld II für Studenten
Recht und Alltag | 6. September 2007 — Der Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf ALG II; er möchte Leistungen z…
© Liz Collet
In einem Revisionsverfahren beim BSG gegen das Jobcenter Leipzig geht es um die Frage der Berücksichtigung von darlehensweise gewährtem Unterhalt während eines Vorbereitungslehrganges für eine Meisterprüfung nach dem AFBG und Einkommens und Vermögens der Lebenspartnerin für die Frage der Bedürftigkeit geltend gemachter Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger nahm von März bis Dezember 2005 an einem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Halle (Saale) teil. Hierfür wurde ihm ua ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 614 Euro (211 Euro als Zuschuss und 403 Euro als Darlehen) nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) gewährt. Seine bis Februar 2005 in einem Malerbetrieb ausgeübte Vollzeitbeschäftigung wurde durch Änderung des Arbeitsvertrages ab 1.3.2005 auf 15 Stunden monatlich reduziert. Hieraus erzielte der Kläger ein Bruttoeinkommen von 269,46 Euro. Seine Lebenspartnerin Z erzielte im streitigen Zeitraum ein schwankendes Einkommen. Den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte mangels Bedürftigkeit ab.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 12.4.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen seiner Lebenspartnerin zu leisten. Hierbei ging das SG davon aus, dass der dem Kläger als Darlehen gewährte Teil des Unterhaltsbeitrags nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar sei der Kläger nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFBG gemäß § 7 Abs 5 S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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