Hartz IV - Zum Abzug der Versicherungspauschale für Familienversicherungen
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Mutterpass © Liz Collet
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In einem Revisionsverfahren gegen das Jobcenter team.arbeit.hamburg geht es um die Rüge der Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses minderjähriger Kinder vom Abzug der Versicherungspauschale.
Der 1997 geborene Kläger zu 2 lebt mit seiner Mutter, der Klägerin zu 1 in einer Bedarfsgemeinschaft. Er bezieht Unterhaltsvorschuss und die Klägerin zu 1 für ihn Kindergeld. Sie ist zudem als Tagespflegemutter tätig.
Der Beklagte bewilligte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006. Bei der Berechnung ließ er das Einkommen der Klägerin zu 1 aus der Tätigkeit als Tagespflegemutter unberücksichtigt, legte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu Grunde und rechnete den Unterhaltszuschuss sowie das Kindergeld dem Kläger zu 2 als Einkommen zu, ohne hiervon Abzüge für Versicherungen vorzunehmen – weder in Form der Pauschale nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V, noch für nachgewiesene Beiträge.
Der Kläger zu 2 hatte geltend gemacht, dass der Beklagte verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge von seinem Einkommen abzusetzen und zwar anteilig für die von ihnen gemeinsam unterhaltenen Haftpflicht-, Hausrat- und Auslandskrankenversicherungen. Darüber hinaus müsse ein Abzug in Höhe der vollen monatlichen Beiträge für eine fondsgebundene Kinder-Rentenversicherung, eine private Kinderunfallversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung erfolgen, bei denen er der Versicherungsnehmer sei.
Klage und Berufung der Kläger sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, eine Versicherungspauschale sei bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nicht von dem Einkommen des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Klägers zu 2 abzuziehen. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf Abzug der konkret nachgewiesenen Beiträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II gegeben. Bezüglich der anteiligen Beiträge des Klägers zu 2 an der Haftpflicht-, Hausrat- und Auslandskrankenversicherung fehle es bereits an einer eigenen Versicherung des Kindes. Die weiteren Versicherungen seien dem Grunde nach nicht angemessen. Die Absicherung des Risikos “Krankheit” erfolge vollständig durch die gesetzliche Krankenversicherung. Bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung handele es sich primär um eine Sparanlage der Klägerin zu 1 und durch die private Kinder-Unfallversicherung erfolge nicht die übliche Absicherung eines Risikos von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze oder eines durch besondere Umstände geprägten Risikos.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 13 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V sowie § 11 Abs 2…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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