BSG: Plaudertäschchen beim Jobcenter
© Liz Collet
Im Breisgau-Hochschwarzwald muss es ein paar
Plaudertäschchen geben. Jedenfalls aus Sicht der Kläger und Revisionführer hat man seitens des Jobcenters zu viel geplaudert.
Zumindest gehen die Meinungen über das, was zum Sozialgeheimnis und zum Umfang des Amtstermittlungsgrundsatzes im Sozialrecht gehört
zwischen dem besagtem Jobcenter und den beiden Klägern weit genug auseinander, dass man sich klägerseits auf den Rechtsweg und nach
erfolgloser erster und zweiter Instanz weiter auf den Weg bis nach Kassel gemacht hat. Und dort hat das Bundessozialgericht
nun über die von den Klägern geltend gemachte Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter zu
entscheiden.
Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und
weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der
Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst
aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B.
im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von
1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die
Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend,
die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der
Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich
der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff „Leistungen nach
dem SGB II im Mietverhältnis …“ mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des
Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution.
In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach
dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über
keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des
Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der früheren Vermieterin.
Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes
durch das Schreiben des Beklagte…
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