BSG: Zum persönlichen Budget nach Arbeitsunfall

© Liz Collet

In einem weiteren Fall eines Anspruches aus einem Arbeitsunfall, der als solcher unstreitig ist, werden beim BSG Ansprüche diesmal gegen die land- und forstwirtschaftliche BG Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland geltend gemacht. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Recht auf höhere Geldleistung als „persönliches Budget“ (pB) zusteht als auf monatlich 8.800 Euro. Der Kläger begehrt zuletzt einen Monatsbetrag von 9.433,66 Euro.

Er erlitt am 26.10.1989 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall), als dessen Folgen er ua an Lähmungen mehrerer Glieder und Organe leidet. Er bezieht ua von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH. Diese bewilligte und erbrachte ihm ua Fachpflege durch einen Pflegedienst und eine tägliche 24-Stunden Pflegebetreuung durch Pflegehilfskräfte. Diese wurden (und werden) vom gemeinnützigen Mach Mit Mittwoch Club e.V. (MMMC) in K. gestellt. Dieser hat hierfür durchschnittlich 8.766 Euro je Monat erhalten. Mit der Zeit übernahm der Kläger die Auswahl der vom MMMC dann angestellten Hilfspflegekräfte; er lernte sie an und plante ihren Einsatz. Der MMMC führte weiterhin die Personalverwaltung und rechnete mit der Beklagten ab.

1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die „Übernahme der Kosten“ dafür, dass er selbst als Arbeitgeber seine Pflegehilfskräfte mit Arbeitsverträgen einstellen wolle („Arbeitgebermodell“). Die Beklagte lehnte dies ab und wurde darin vom SG und vom LSG bestätigt. Vor dem BSG verpflichtete sie sich am 16.11.2005, den Kläger auf der Grundlage des neuen Rechts hinsichtlich der Gewährung eines pB zu bescheiden.

Im Bescheid vom 18.7.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger „anstelle der bisherigen Pflege durch den MMMC“ ein pB in Höhe von 8.800 Euro monatlich.

Damit solle die Pflege und Betreuung des Klägers sichergestellt und die Einstellung und Entlohnung der Pflegekräfte sowie Feststellung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch einen Steuerberater oder die Zsl.M. finanziert werden. Dies erfolge im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, in dem die „Durchführung des Modellprojekts ‘Pflege in selbständiger Assistenz (Arbeitgebermodell)’ auf Probe bewilligt werde.

Die Kosten der Behandlungspflege und die für die Raumpflegerin würden dabei nicht berücksichtigt. Die Ansprüche auf Leistung von Betreuung und von Pflegehilfsleistungen seien damit abgegolten; weitere Ansprüche seien damit ausgeschlossen.

Im Bescheid finden sich noch Regelungen zur auflösenden Befristung der Geltungsdauer der Bewilligung, auflösende Bedingungen, Auflagen, die der Sicherung des Leistungszwecks dienen sollen, aufschiebend bedingte Rückzahlungspflichten und an…

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Themen: Einstellen , Budget , Collet , B 2 U 1/11 R , Bsg B 2 U 1/11 R , Lsg Rheinland-pfalz - L 2 U 152/10 , SG Speyer - S 12 U 306/06

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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