BSG: Maulkörbchen für Plaudertäschchen beim Jobcenter

© Liz Collet

Wundern ……wundern muss einen bei manchen Verfahren nicht der Ausgang. Sondern nur, dass und wie weit mancher gehen muss, wenn andere zu weit gegangen sind.

So wie in dem hier voweg berichteten Verfahren, in dem heute die Revision der Kläger beim BSG erfolgreich zur Aufhebung des zweitinstanzlichen und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils führte.

Der Senat hat festgestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.

SG Freiburg – S 18 AS 2139/08 - LSG Baden-Württemberg – L 3 AS 1173/10 - Bundessozialgericht – B 14 AS 65/11 R - Quelle: PM BSG 25.1.2012

Anmerkung: Man sollte ja nicht meinen, dass das Thema Datenschutz und Sozialgeheimnis noch irgendeiner Nachhilfe bedürfte. Erst recht bis durch den Weg durch Instanzen. Wo der Blick in das Gesetz alles klipp und klar und nicht interpretierbar regelt. Aber vielleicht braucht’s solche Merksätze. In Leitsätzen. Oder An.Leit.Sätzen. Zum Merken. Also, Jobcenter:

M…

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Erschienen 25. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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