BSG : „Kyrill“ und die bisserl absolutistisch anmutende Unfallkasse Rheinland-Pfalz

© Liz Collet

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat ein recht eigenes Verständnis davon, was wer und was wer ohne Anhörung und ohne Beteiligung von wem so festsetzen und hoheitlich per Verwaltungsakt – notfalls sogar gegen sich selbst – regeln darf.

Wenn sie selbst wieder zu Geld gelangen will. Nach Kyrill.

Der Verwaltungsakt bezeichnet bekanntlich zwar eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen, eben hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz scheint da allerdings ein bisserl zu grosszügig Anleihen im französischen Gedanken „lÉtat c’est moi“ genommen zu haben. Und will es nach erfolglosem Ritt durch die Vorinstanzen nun vom BSG bestätigt wissen.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 31. Januar 2012, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, ob und wie weit die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mit einem gegen sich selbst gerichteten Verwaltungsakt nonchalant alles festlegen kann

[Nehmen Sie sich besser einen Kaffee, denn jetzt wird es wirklich difficil - demnächst arbeite ich hier im Blog vielleicht mal mit Flip-Charts. Und Skizzen. Oder lasse die Bären in einem Video das Ganze mimen.....naja.... wenn die wieder von der bärigen Jagd mit, um oder auf Frau Aigner zurück sind....]:

In einem Verfahren gegen die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist deren Verwaltungsakt streitig, den sie von Amts wegen an den Kläger gerichtet hat; in diesem stellte sie den Umfang der Leistungsansprüche fest, die der bei ihr versicherte Beigeladene wegen eines Arbeitsunfalls gegen sie hatte, soweit sie diese bereits erfüllt hatte.

Diesen Verwaltungsakt über Rechte des Beigeladenen gegen sie selbst hat sie an den Kläger gerichtet, weil sie diesen für den ersatzpflichtigen Schädiger hielt und deswegen vor dem Landgericht (LG) auf Aufwendungsersatz hierfür nach § 110 SGB VII verklagt hatte. Das LG soll ihn verurteilen, ihr ca 127.000 Euro zu zahlen, also den Betrag zu erstatten, den sie bisher für den versicherten Beigeladenen nach gesetzlichem Unfallversicherungsrecht aufwenden musste.

Wenn Sie aus „dem Bergischen“ kommen oder aus verschiedenerlei Gründen beruflicher oder familiärer Art temporär dort die einen oder anderen Zeiten verbringen, hören Sie bei sowas schon mal den Satz der Stimme des Volkes „Darf dat dat denn überhaupt?“ – Was sich ungefähr mit den Worten übersetzen lässt: Darf die das denn überhaupt? Und bitte stören Sie sich nicht daran, dass auch alle und alles, die und was weiblich oder weiblicher Natur bei Substantiven ist, mit „dat“ bezeichnet wird. Dat is da noch so. Aber auch in Rheinland-Pfalz fragt zumindest der Betroffene, der nicht selbst von einem Frontpolterschild, dafür aber von einem VA wie vom…

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Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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