BSG : „Kyrill“ und die bisserl absolutistisch anmutende Unfallkasse Rheinland-Pfalz
© Liz Collet
Die Rheinland-Pfalz hat ein recht
eigenes Verständnis davon, was wer und was wer ohne Anhörung und ohne Beteiligung von wem so festsetzen und hoheitlich per
Verwaltungsakt – notfalls sogar gegen sich selbst – regeln darf.
Wenn sie selbst wieder zu Geld gelangen will. Nach Kyrill.
Der Verwaltungsakt bezeichnet bekanntlich zwar eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen, eben
hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz scheint da
allerdings ein bisserl zu grosszügig Anleihen im französischen Gedanken „lÉtat c’est moi“ genommen zu haben. Und will es nach
erfolglosem Ritt durch die Vorinstanzen nun vom BSG bestätigt wissen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Dienstag, dem 31. Januar 2012, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden,
ob und wie weit die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mit einem gegen sich selbst gerichteten Verwaltungsakt nonchalant alles festlegen
kann
[Nehmen Sie sich besser einen Kaffee, denn jetzt wird es wirklich difficil - demnächst arbeite ich hier im Blog vielleicht mal mit
Flip-Charts. Und Skizzen. Oder lasse die Bären in einem Video das Ganze mimen.....naja.... wenn die wieder von der bärigen Jagd mit,
um oder auf Frau Aigner zurück sind....]:
In einem Verfahren gegen die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist deren Verwaltungsakt streitig, den sie von Amts wegen an den Kläger
gerichtet hat; in diesem stellte sie den Umfang der Leistungsansprüche fest, die der bei ihr versicherte Beigeladene wegen eines
Arbeitsunfalls gegen sie hatte, soweit sie diese bereits erfüllt hatte.
Diesen Verwaltungsakt über Rechte des Beigeladenen gegen sie selbst hat sie an den Kläger gerichtet, weil sie diesen für den
ersatzpflichtigen Schädiger hielt und deswegen vor dem Landgericht (LG) auf Aufwendungsersatz hierfür nach § 110 SGB VII verklagt
hatte. Das LG soll ihn verurteilen, ihr ca 127.000 Euro zu zahlen, also den Betrag zu erstatten, den sie bisher für den versicherten
Beigeladenen nach gesetzlichem aufwenden musste.
Wenn Sie aus „dem Bergischen“ kommen oder aus verschiedenerlei Gründen beruflicher oder familiärer Art temporär dort die einen oder
anderen Zeiten verbringen, hören Sie bei sowas schon mal den Satz der Stimme des Volkes „Darf dat dat denn überhaupt?“ – Was sich
ungefähr mit den Worten übersetzen lässt: Darf die das denn überhaupt? Und bitte stören Sie sich nicht daran, dass auch alle und
alles, die und was weiblich oder weiblicher Natur bei Substantiven ist, mit „dat“ bezeichnet wird. Dat is da noch so. Aber auch in
Rheinland-Pfalz fragt zumindest der Betroffene, der nicht selbst von einem Frontpolterschild, dafür aber von einem VA wie vom…
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