BSG zur Kürzung von Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Grundsicherungsleistungen

Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab 1.1.2009 wurden einem Ehepaar

die von der Klägerin und dem Kläger (Eheleute) zu zahlenden Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den Betrag gekürzt, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Kranken- bzw sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre; Grundsicherungsleistungen wurden wegen des über dem eigenen Bedarf liegenden Einkommens des Klägers lediglich der Klägerin zuerkannt.

1.

Das Sozialgericht hat die daraufhin von den Eheleuten auf höhere Leistungen erhobene Klage abgewiesen, weil die Angemessenheit der Beiträge iS des § 32 Abs 5 Satz 1 und 4 SGB XII in gleicher Weise zu beurteilen sei wie nach den Vorschriften des SGB II für Empfänger von Alg II; es sei kein Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. Nach dem insoweit geltenden § 26 SGB II sei die Leistung in der vom Beklagten vorgenommenen Weise unter Anwendung des § 12 Abs 1c Satz 6 Halbsatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), auf den ausdrücklich in § 26 SGB II verwiesen werde, beschränkt. Gleiches gelte nach § 26 SGB II für die soziale Pflegeversicherung iVm § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI.

2.

Nun hatte das BSG nach der Sprungrevision der Eheleute die Frage zu entscheiden, bei welcher die Kläger rügten, die Angemessenheit in § 32 Abs 5 Satz 1 SGB XII könne nicht unter Anwendung des § 12 Abs 1c VAG bzw § 110 Abs 2 SGB XI dadurch konkretisiert werden, dass nur der für Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Kranken- bzw sozialen Pflegeversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen sei. Angemessen seien mindestens die halbierten Beiträge auf der Grundlage des sog Basistarifs, wie dies ohne die vom Beklagten vorgenommenen Beschränkungen in den Vorschriften des VAG und SGB XI vorgesehen sei.

Das BSG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück, weil das Urteil keine tatsächlichen Feststellungen enthält, die eine endgültige Entscheidung über die den Klägern zustehenden Leistungen ermöglichen.

Dabei sei entgegen der Ansicht des SG allerdings nicht eine höhere Leistung für beide Kläger im Streit, sondern nur für die Klägerin zu 1, während der Kläger zu 2 mit dem angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf überhaupt keine Leistung zugebilligt erhalten hat, das sein Einkommen seinen Bedarf (unter Einschluss der reduzierten Versicherungsbeiträge) überschritt.

Auszuschliessen sei jedoch nicht, dass bei einer richtigen Leistungsberechnung – insbesondere unter Abzug d…

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Themen: Rechtsprechung , Kosten , Alg II , Sgb II , Sgb Xii , Bsg , Angemessenheit , Basistarif , Kürzung , Sgb XI , Ungleichbehandlung , Versicherungen , Sprungrevision , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Grundsicherungsleistungen , Soziale Pflegeversicherung , § 110 Abs 2 Satz 4 Sgb XI , § 12 Abs 1C Satz 6 Halbsatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (vag) , § 12 Abs 1C Vag , § 26 Sgb II , § 32 Abs 5 Satz 1 Sgb Xii , § 32 Abs 5 Satz 1 Und 4 Sgb Xii , § 82 Abs 2 NR 3 Sgb Xii , Bsg 10.11.2011 - B 8 SO 21/10 R , Private Kranken- Und Pflegeversicherung , SG Ulm - S 2 SO 1156/09
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 14. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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