BSG: Krankenhausessen ist keine Einnahme für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Das Bundessozialgericht hat entschieden - B 14 AS 22/07 R , dass wenn ein Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus ist die ARGE nicht berechtigt ist das Arbeitslosengeld II um den Verpflegungssatz zu kürzen. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass das Arbeitslosengeld II eine pauschale Leistung ist, die einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zugängig ist.

Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilli­gung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abge­wiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Gel­deswert habe.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Ein­nahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landes­sozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.

Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkom­men zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Kran­kenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr di…

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Themen: Einkommen , Hartz IV , Arbeitslosengeld , Hartz , Arbeitslosengeld II , AZ. B 14AS22/07R

Erschienen 19. Juni 2008 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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Kommentare zu "BSG: Krankenhausessen ist keine Einnahme für Bezieher von Arbeitslosengeld II":

28. Juni 2008 von Manuela Theumer — Hallo, ich bin froh, dass ich ihren Artikel gefunden habe.
Es gibt in der zwischenzeit soviele Urteile, warum werden diese Bescheide von der ARGE immernoch verschickt?
Ich bin selber davon betroffen! War in einer Tagesklinik und bekomme jetzt einen neuen Bescheid, indem mir mitgeteilt wird, das ich 91,45€ zu Unrecht bezogen habe!!!!!!!
Wie kann ich mich dagegen wehren?
Danke im Voraus
24. Juli 2008 von stefanie.aatz@dwnetzwerk.de — Hallo Steffi,wir haben gerade einen Fall von einer AGHin, die nach einem Klinikaufenthalt Geld abgezogen bekam.Bei einer Frau wurde Geld abgezogen, weil sie bei den Eltern gegessen hatte. (AZ B14 AS 22/07 R )Auch dies ist nicht zulässig.Zu deiner Information
14. August 2008 von Marion Köster — Hallo, kann mir einer weiter helfen? Ist der Gerichtsbeschluss nur für oder bis 2007 rechtskräftig, oder tritt das Urteil weitlaufend bis zum heutigem aktuellen Datum in Kraft? Danke für Eure Information.
1. September 2008 von MD — Das Urteil gilt bis 31.12.2007, ab 2008 sind Kürzungen frühestens ab dem 21. Tag Krankenhausaufenthalt rechtmäßig.
29. Oktober 2008 von Tanja — Moin, moin!
Mich würde es interessieren ob das auch für Kurauenthalte Gild.
Ich muss jetzt für 6 Wochen zur Kur und meine kosten laufen trotzdem weiter.
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