BSG Kostenerstattung für stationäre Behandlung in nicht zugelassenem Vertragskrankenhaus
am 05.05.2006 von Anwalt bloggt
In seiner Entscheidung vom 21.2.2006 in dem Verfahren B 1 KR 22/05 R hat das Bundessozialgericht sich mit der Frage der Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenem Vertragskrankenhaus auseinandergesetzt:
Der Kläger war zunächst Generalbevollmächtigter der im Februar 2001 verstorbenen, bei der beklagten Ersatzkasse versichert gewesenen R. D. (im Folgenden: D.); inzwischen ist er Testamentsvollstrecker über deren Nachlass. Der Kläger beantragte für D. am 8. November 2000 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine geplante stationäre Behandlung in der Klinik St. Georg in Bad Aibling, einer Fachklinik für Innere Medizin und Onkologie. Dazu legte er den Einweisungsschein einer anderen Klinik vor, in der D. zuvor behandelt worden war. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme unter Hinweis auf die fehlende Zulassung der Klinik St. Georg als Vertragskrankenhaus telefonisch ab. Vom 10. November bis 13. Dezember 2000 wurde D. in der Klinik St. Georg stationär behandelt. Dafür fielen Kosten in Höhe von 22.161,57 DM an, welche D. bzw ihre Erben trugen. Im November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Kostenübernahme. Er wies darauf hin, dass der Krankenhausträger und die Krankenkassenverbände bereits am 1. September 2000 einen Versorgungsvertrag für die Klinik St. Georg geschlossen hätten. Dieser Vertrag wurde im Mai 2001 vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium genehmigt. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme weiterhin ab und wies den Widerspruch hiergegen zurück (Bescheid vom 27. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Erstattung des Krankenkassenanteils (5.061,79 EUR) verurteilt (Urteil vom 30. September 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat …
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