BSG: Zu den Kosten für schwenkbaren Autositzes zug. Schwerbehinderter

© Liz Collet

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat sich gestern in dem hier vorweg mit Details zum Sachverhalten berichteten Verfahren gegen den Landschaftsverband Rheinland damit befasst, ob bzw von wem und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen zu übernehmen sind.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil

zunächst geprüft werden muss, ob eine notwendige Beiladung entweder der Stadt Hückelhoven oder der zuständigen Krankenkasse als erstangegangenen Rehabilitationsträgers nachzuholen ist; auch in der Sache fehlten jedoch erfor­derliche tatsächliche Feststellungen für eine endgültige Entscheidung. Dabei wird das Landessozial­gericht zu klären haben, a) ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umbaukosten ausreichend eigenes Vermögen hatte; das umfasst insbesondere die Frage, ob die Klägerin ‑ auch unter Berück­sichtigung ihrer Behinderungen ‑ auf ein neuwertiges Kraftfahrzeug mit einem Wert von etwa 30.000 Euro angewiesen war oder ob nicht ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem erheblich geringeren Wert genügt hätte, der Wert des privilegierten Vermögens also den Rahmen der Angemessenheit überstie­gen hat. b) Ohne weitere Ermittlungen des Landessozialgerichts kann auch nicht beurteilt werden, in­wieweit die Klägerin auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war; hierbei ist dem individu­ellen Bedarf der Klägerin Rechnung zu tragen. Es genügt nicht der Hinweis des Landessoz… » Vollständiger Artikel
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Themen: Hilfsmittel , Bsg , Betreuung , Senat , Fahrzeug , Collet , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Merkzeichen , Eingliederungshilfe , Wfbm , "ag" , "g" , "h" , "rf" Und "bl" , § 39 Bshg , § 40 Abs 1 NR 2 Bshg , B 8 SO 9/10 R , Blind , Gdb Von 100 , Lsg Nordrhein-westfalen - L 20 SO 75/07 , Schwerhörig , SG Aachen - S 19 SO 35/05 , Teilweise Gelähmt , 2. Februar 2012
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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