BSG: Kosten für Anschaffung und Einbau schwenkbaren Autositzes zug. eines schwerbehinderten Menschen
© Liz Collet
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird in einem Verfahren gegen den am Donnerstag, dem 2. Februar 2012
entscheiden, ob bzw von wem und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren
Autositzes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen zu übernehmen sind.
Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (GdB von 100; Merkzeichen: „G“, „aG“, „H“, „RF“ und „Bl“).
Im März 2004 beantragte sie sowohl bei der gesetzlichen Krankenkasse als auch beim Kreis Heinsberg als Sozialhilfeträger die
Übernahme der Kosten für die geplante Umrüstung eines bereits bestellten Pkw, der etwa 30 000 Euro kostete.
Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin
neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfen für Blinde und
Gehörlose und Ausbildungsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit wegen des Besuchs einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM);
Ende 2004 würden ihr zudem rückwirkend ab 1.4.2004
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt.
Der Kreis Heinsberg leitete den bei ihm am 26.3.2004 eingegangen Antrag an den beklagten Landschaftsverband weiter; dieser lehnte,
nachdem zuvor bereits die Krankenkasse ihre Leistungspflicht verneint hatte, die Erstattung der Kosten für Anschaffung und Einbau
eines schwenkbaren Autositzes ebenso ab, weil die Klägerin noch im April 2004 über Vermögen in Höhe von ~ 45 000 Euro verfügt habe,
mit dem sie sowohl den Pkw als auch den Umbau des Wagens habe finanzieren können und finanziert habe.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht ausgeführt, die Klägerin
habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Umbau im Wege der gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Nr 2 Bundessozialhilfegesetz
(Versorgung mit Hilfsmitteln), weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht notwendigerweise auf den Pkw angewiesen
gewesen sei:
Die Fahrten von und zur WfbM würden durch den Fahrdienst der Beklagten gewährleistet; bei Fahrten zu Behandlungsterminen sei die
Klägerin grundsätzlich auf die Fahrtkostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse zu verweisen. Im Übrigen sei…
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