BSG: Kosten für Anschaffung und Einbau schwenkbaren Autositzes zug. eines schwerbehinderten Menschen

© Liz Collet

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird in einem Verfahren gegen den Landschaftsverband Rheinland am Donnerstag, dem 2. Februar 2012 entscheiden, ob bzw von wem und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen zu übernehmen sind.

Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (GdB von 100; Merkzeichen: „G“, „aG“, „H“, „RF“ und „Bl“).

Im März 2004 beantragte sie sowohl bei der gesetzlichen Krankenkasse als auch beim Kreis Heinsberg als Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die geplante Um­rüstung eines bereits bestellten Pkw, der etwa 30 000 Euro kostete.

Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin

neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem nordrhein-westfäli­schen Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose und Ausbildungsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit wegen des Besuchs einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM);

Ende 2004 würden ihr zudem rückwirkend ab 1.4.2004

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt.

Der Kreis Heinsberg leitete den bei ihm am 26.3.2004 eingegangen Antrag an den beklagten Landschaftsverband weiter; dieser lehnte, nachdem zuvor bereits die Krankenkasse ihre Leistungspflicht verneint hatte, die Erstattung der Kosten für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes ebenso ab, weil die Klägerin noch im April 2004 über Vermögen in Höhe von ~ 45 000 Euro verfügt habe, mit dem sie sowohl den Pkw als auch den Umbau des Wagens habe finanzieren können und finanziert habe.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landes­sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Umbau im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs 1 Nr 2 Bundessozialhilfegesetz (Versorgung mit Hilfsmitteln), weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht notwendiger­weise auf den Pkw angewiesen gewesen sei:

Die Fahrten von und zur WfbM würden durch den Fahr­dienst der Beklagten gewährleistet; bei Fahrten zu Behandlungsterminen sei die Klägerin grundsätz­lich auf die Fahrtkostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse zu verweisen. Im Übrigen sei… » Vollständiger Artikel
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Themen: Hilfsmittel , Bsg , Betreuung , Behinderte Menschen , Prozesse , Terminhinweise , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Landschaftsverband Rheinland , Merkzeichen , Eingliederungshilfe , Wfbm , "ag" , "g" , "h" , "rf" Und "bl" , § 39 Bshg , § 40 Abs 1 NR 2 Bshg , B 8 SO 9/10 R , Blind , Gdb Von 100 , Lsg Nordrhein-westfalen - L 20 SO 75/07 , Schwerhörig , SG Aachen - S 19 SO 35/05 , Teilweise Gelähmt

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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