BSG: Kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts für in den Niederlanden ansässige Versandapotheke
am 01.08.2008 von http://www.recht-blog.com
Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen.
Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Die Klägerin betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden ua an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.
Die klagende Versandapotheke gab ua von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versicherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen zu Unrecht Erstattung des Herstellerrabatts, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung vom 28. Juli 2008 entschieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des so genannten Herstellerrabatts (§ 130a Abs 1 Satz 2 SGB V).
Der Herstellerrabatt gilt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Diesen Preis-Regelungen unterfallen Importarzneimittel nicht, mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin im …
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