BSG: Jobcenter müssen private Krankenversicherung voll übernehmen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R entschieden, dass der als selbständiger
Rechtsanwalt tätige und privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann.
Der Kläger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private
Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der
offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.
Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften.
Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst
und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten enthalten Hinweise auf einen “bezahlbaren Basistarif” und dies
berücksichtigende Regelungen, die sicherstellten, dass “die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden”. Auch der weitere
Regelungszusammenhang spricht für eine gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte Leistungsempfänger in
vollem Umfang und Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen dadurch der E…
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