BSG: Höhe der Verletztenrente bei Unfall während Teilzeittätigkeit in Erziehungsphase
Jus@Publicum | 8. September 2011 — Das BSG beabsichtigt, am Donnerstag, dem 15. September 2011 zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf höhere als die festges…
Im Revisionsverfahren zur Frage ob die Klägerin Anspruch auf höhere als die festgesetzte Verletztenrente hat, nachdem sie in der Erziehungsphase während Teilzeittätigkeit einen Versicherungsfall erlitten habe, hat das BSG entschieden, dass
ihr ein solcher auf höhere Verletztenrente nach § 56 SGB VII nicht zustehe, die Revision wurde zurückgewiesen:
Nach § § 82 Abs 1, 84 Satz 1 SGB VII war als Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (18.076,74 Euro) in den zwölf Kalendermonaten in dem Zeitraum vom 1.4.2000 bis zum 31.3.2001 maßgebend. Der JAV war auch nicht gemäß § 87 SGB VII als in erheblichem Maße unbillig nach billigem Ermessen der Beklagten höher festzusetzen.
Bei der Anwendung der Härteklausel des § 87 SGB VII gilt nach Auffassung des BSG ebenfalls der allgemeine Grundsatz des § 82 f SGB VII, nach dem für die Ermittlung des JAV die Verhältnisse und Umstände heranzuziehen sind, die in dem letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend waren. In früheren Zeiträumen erzielte Entgelte bleiben mithin ebenso außer Betracht wie zukünftig zu erwartende höhere Einkommen. Eine erhebliche Unbilligkeit iS des § 87 SGB VII kann mithin nur vorliegen, wenn innerhalb des maßgebenden Jahres bei dem Versicherten eine wesentliche und dauerhafte Änderung in den Fähigkeiten, dem Ausbildungsstand, der Lebensstellung, der ausgeübten Tätigkeit oder den Erwerbseinkünften eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Denn sie hat sich mehr als ein Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls entschieden, wegen der Erziehung ihres Kindes in ihrem Arbeitsverhältnis Erziehungsurlaub zu nehmen und daneben mit 19 Stunden in der Woche in ihrem bisherigen Beruf erwerbstätig zu sein. An diesen Umständen ist in dem maßgebenden Zeitraum vom 1.4.2000 bis 31.1.2001 keine Änderung eingetreten, die gemäß § 87 SGB VII zu berücksichtigen wäre.
Die mithin § 87 SGB VII zu Grunde liegende Jahresfrist für die Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ihm …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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