BSG: Zum Herstellerbegriff des § 139 SGB V

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Die Klägerin produziert und vertreibt Rehabilitationsartikel für Tracheotomierte und Laryngektomierte. So werden ua von der in Großbritannien ansässigen Firma Kapitex entwickelte und produzierte „DeltaNex(r)-Lätzchen“ und „Buchanan(r)-Lätzchen“ von ihr neu verpackt, mit dem eigenen Firmennamen etikettiert und unter Beifügung einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache sowie unter Angabe der CE-Kennzeichnung in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.

Unterschiede bei den im Wesentlichen material- und funktionsgleichen Produkten bestehen lediglich in Bezug auf Größe und Befestigungsart: Während „DeltaNex(r)-Lätzchen“ mit flexiblen Haltebändern bestehend aus Haftflausch und Klettband befestigt werden, verfügen die größeren „Buchanan(r)-Lätzchen“ über Textilbänder, die eine besonders für Allergiker geeignete hautschonende und klebstofffreie Befestigung am Hals ermöglichen.

Die Klägerin beantragte in Juni 2002 die Aufnahme der streitgegenständlichen Produkte als neue Produktart in das Hilfsmittelverzeichnis (HMV).

Die früher beklagten Spitzenverbände der Krankenkassen, seit dem 1.7.2008 abgelöst durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Funktionsnachfolger, lehnten den Antrag mit der Begründung ab, die streitgegenständlichen Produkte würden weder die Qualitätsstandards für die hier in Betracht kommenden Produktarten „Lätzchen“ bzw „Partikelfilter“ erfüllen noch sei der Nachweis für ihre Funktionstauglichkeit erbracht.

In der Folgezeit wurden im Wege der Fortschreibung der Produktgruppe 12 des HMV verschiedene Zubehörprodukte für die Tracheostomaversorgung unter einer neu geschaffenen Abrechnungspositionsnummer zusammengefasst, für die reduzierte Nachweispflichten und ein pauschaler Abrechnungsmodus gelten. Im Zuge dieser Fortschreibung wurde die Produktart „Lätzchen“ gelöscht; entsprechende Produkte werden nunmehr unter der Abrechnungspositionsnummer 12.99.99.0014 geführt, während die „Partikelfilter“ und die „Wärme-Feuchtigkeitsaustausche“ als Produktart mit eigener Listennummer im HMV verblieben.

Auf die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage hat das SG die zu diesem Zeitpunkt noch beklagten Spitzenverbände der Krankenkassen zur Neubeschließung der Konstruktionsmerkmale der Ziffer 12.99.99.0014 des GKV-HMV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen:

Aus § 139 Abs 1 SGB V ergebe sich zwar kein Anspruch des Herstellers auf Einzellistung, weil das Gesetz nur vorgebe, dass ein von der Leistungspflicht der Krankenkasse umfasstes Hilfsmittel auf Antrag des Herstellers im HMV aufzunehmen sei, nicht aber, auf welche Weise dies zu geschehen habe, so dass auch die Zusammenfassung ähnlicher Produkte in einer Gruppe mit allgemeiner Kennzeichnung… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 14. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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