Ausschluss vom Elterngeld für langjährig geduldete Ausländer
Rechtslupe | 21. Dezember 2011 — Das Bundessozialgericht hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchstabe d BEEG in der Fassung vom 19. August 2007 für verfassungswidrig. Es hat…
Das Bundessozialgericht hält § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG für verfassungswidrig und hat verbunden mit der Aussetzung des Revisionsverfahrens einer serbischen Staatsangehörigen dem Bundeseverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Die 1988 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 9.7.2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.
Seit dem 1.1.2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG.
Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter, erfolglos im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verfassungswidrigkeit des ihrer Anspruchsberechtigung entgegenstehenden § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geltend.
Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu folgender Frage eingeholt:
Ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar als danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben?
Nach Auffassung des Senats ist § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG verfassungswidrig.
Zwar dürfe der Gesetzgeber – wie das BVerfG bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden habe (vgl BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4) – solche Ausländer vom Bezug des Elterngeldes ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen.
Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erteilt worden sei, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setze nach § 104a Abs 1 AufenthG bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( § 104a Abs 4 Satz 2 AufenthG) und sei, wie sich aus § 104a Abs 5 und 6 AufenthG ergebe und der Fall der Klägerin zeige, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprogno…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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