BSG: Kein Anspruch auf Genehmigung von Prämienmodell in der GKV
Andere Ansicht | 24. Juni 2010 — Pressemitteilung Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine Satzungsänderung der klagenden, bundes…
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Der 1. Senat des BSG hat am 22.6.2010 [Urteil BSG vom 22.6.2010 - B 1 A 1/09 R –] die Revision der klagenden Daimler BKK ./. Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, mit der die BKK die Genehmigung der Satzungsänderung der Klägerin verfolgte, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht. Nach Auffassung des BSG
verstosse die Staffelprämie gegen § 53 Abs 2 SGB V. Das Gesetz bestimme abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt: Es gelte das „Alles oder Nichts-Prinzip“. Hier waren keine Ausnahmen betroffen, bei denen die Inanspruchnahme von Leistungen etwa aus Gründen der Prävention, des Schutzes bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Minderjährigenschutzes „unberücksichtigt“ zu bleiben habe. Die Klägerin konnte auch keine Gleichbehandlung mit anderen Krankenkassen hinsichtlich der Genehmigungspraxis anderer Aufsichtsbehörden einfordern. Auf die europarechtlichen Wettbewerbsregeln für Unternehmen könne sie sich schon im Ansatz nicht berufen, denn Krankenkassen seien auch heute keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts. Ebenso wenig gebe es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Im Einzelnen:
Streitig war, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, eine Satzungsänderung der klagenden, bundesweit tätigen Betriebskrankenkasse (BKK) zu genehmigen. Die Betriebskrankenkasse regelt in § 8a ihrer Satzung die „Wahltarifprämienzahlung“. Danach erhalten Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die Prämienzahlung unschädlich. Der Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse beschloss im Jahr 2007, als Nachtrag zur Satzung folgenden § 8a Abs 3 einzufügen:
„Die Inanspruchnahme folgender Leistungen wird wie folgt auf die Prämienzahlung angerechnet:
Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalenderjahr mindert die Prämienzahlung nach Abs. IV um 40 Euro, zwei entsprechende Verordnungen im Kalenderjahr mindern die Prämie um 80 Euro. Jede weitere Verordnung schließt eine Prämienzahlung aus.“
Das Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, den Satzungsnachtrag zu genehmigen, da er mit § 53 Abs 2 und Abs 9 SGB V nicht …
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Juni 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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