BSG: Zur Frage möglicher Steuervorteile für rückwirkende GdB-Feststellung

Der 1943 geborene Kläger beantragte im September 2002 die Feststellung seines Grades der Behinderung (GdB) rückwirkend ab 4.1.1998, weil er eine abschlagsfreie Altersrente und Steuervergünstigungen anstrebe.

Der Beklagte stellte daraufhin

für die Zeit vom 1.11.2000 bis 20.1.2003 einen GdB von 20 und für die Zeit danach einen GdB von 40 fest.

Im daraufhin eingeleiteten Widerspruchsverfahren wurde ein GdB von 30 für die Zeit vom 1.11.2000 bis 20.1.2003 anerkannt.

Während des anschließenden Gerichtsverfahrens stellte der Beklagte einen GdB von 90 ab 21.1.2003 fest.

Der Kläger beschränkte sein auf Feststellung eines (höheren) GdB gerichtetes Klagebegehren nunmehr auf die Zeit vom 4.1.1998 bis 20.1.2003.

Das LSG hat ihm

für die Zeit vom 1.11.2000 bis 20.1.2003 einen GdB von 40 zugesprochen. Für die Zeit davor hat es die Klage als unzulässig angesehen, weil insoweit das besondere, für eine rückwirkende GdB-Feststellung erforderliche Interesse fehle. Die Möglichkeit von Steuervorteilen reiche dabei nicht aus.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger

zum einen geltend, die von ihm erstrebten steuerermäßigenden Pauschbeträge nach § 33b Abs 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) begründeten ein besonderes Interesse an einer Feststellung seines GdB… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 1. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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