BSG: Zur Frage von Ansprüchen zwischen Gewaltopferversorgungsstellen und Krankenversicherungen nach Teilleistungen der
Schädiger-Haftpflichtversicherung
© Liz Collet
Ein Mann wirft ein paar Knallkörper in die Richtung eines anderen und kassiert dafür von diesem eine Reihe von Faustschlägen. Die
hinterliessen behandlungsbedürftige Spuren und lösten damit Kosten der Heilbehandlung beim Knallkörper-Werfer aus. Die trägt
üblicherweise zunächst dessen Krankenversicherung. Und kann dann u.U. als geltend gemacht werden. Bei dem, der zugeschlagen hat,
als Schädiger. Und ist von diesem – oder soweit vorhanden – von dessen zu erstatten. Über die Höhe der Erstattung kann dabei
Streit entstehen, beispielsweise auch über Mitverschulden, Umfang der zu erstattenden Leistungen usw. Aufwendungen der
Krankenversicherung an ihren verletzten Versicherten einerseits und Ersatzleistung des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung
andererseits sind der Höhe nach nicht immer 1:1 kongruent, da bleiben Teilbeträge schon mal offen. Das Ganze wird noch um eine
Dimension komplizierter, wenn noch eine weitere Stelle in das Geschehen involviert wird, die Leistungen an den Versicherten oder an
die Krankenkasse erbracht hat, die zum Ausgleich der Verletzungen und Kosten der Heilbehandlung des Verletzten vorgesehen sind. Zu
diesen Stellen gehören diejenigen der sog. Gewaltopferversorgung. Die erbringen Leistungen auch direkt an Krankenversicherungen für
solche Heilbehandlungskosten. Und wollen dann einen Teil davon – verständlicherweise – zurück, wenn die Krankenversicherung
ihrerseits für diese vom oder dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatzzahlungen erlangt hat. In voller Höhe oder
zumindest in Höhe eines Teilbetrages erlangt hat. Dann geht es darum, ob und wieviel die für die zuständige Stelle von der
Krankenversicherung für die bereits an diese geleisteten Zahlungen (zurück)bekommen kann. So ein Fall liegt beim Bundessozialgericht.
Ein bei der Beklagten, der IKK Brandenburg-Berlin, gesetzlich Krankenversicherter wurde am 1.1.1998 durch Faustschläge eines Mannes
verletzt, nachdem der Geschädigte zuvor Knallkörper in dessen Richtung geworfen hatte. Die Kosten der Heilbehandlung des Geschädigten
in Höhe von (umgerechnet) 3607,84 Euro trug zunächst die Beklagte. Diese meldete zum einen beim Kläger, dem Land Brandenburg, – im
Hinblick auf dessen für die
Gewaltopferversorgung – einen an und erhielt zum anderen auf der Grundlage eines allgemeinen Teilungsabkommens
45 % der Heilbehandlungskosten von der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Mit Bescheid vom 28.4.2000 sprach der Kläger dem
Geschädigten einen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem (OEG) in Verbindung mit dem (BVG) zu und bat die
Beklagte, ihm zur Durchsetzung zivilrechtlicher Erstattungsansprüche gegen den Schädiger Nachweise über die Höhe der
Heilbehandlungskosten zur Verfü…
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