BSG: Zur Frage von Ansprüchen zwischen Gewaltopferversorgungsstellen und Krankenversicherungen nach Teilleistungen der Schädiger-Haftpflichtversicherung

© Liz Collet

Ein Mann wirft ein paar Knallkörper in die Richtung eines anderen und kassiert dafür von diesem eine Reihe von Faustschlägen. Die hinterliessen behandlungsbedürftige Spuren und lösten damit Kosten der Heilbehandlung beim Knallkörper-Werfer aus. Die trägt üblicherweise zunächst dessen Krankenversicherung. Und kann dann u.U. als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Bei dem, der zugeschlagen hat, als Schädiger. Und ist von diesem – oder soweit vorhanden – von dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Über die Höhe der Erstattung kann dabei Streit entstehen, beispielsweise auch über Mitverschulden, Umfang der zu erstattenden Leistungen usw. Aufwendungen der Krankenversicherung an ihren verletzten Versicherten einerseits und Ersatzleistung des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung andererseits sind der Höhe nach nicht immer 1:1 kongruent, da bleiben Teilbeträge schon mal offen. Das Ganze wird noch um eine Dimension komplizierter, wenn noch eine weitere Stelle in das Geschehen involviert wird, die Leistungen an den Versicherten oder an die Krankenkasse erbracht hat, die zum Ausgleich der Verletzungen und Kosten der Heilbehandlung des Verletzten vorgesehen sind. Zu diesen Stellen gehören diejenigen der sog. Gewaltopferversorgung. Die erbringen Leistungen auch direkt an Krankenversicherungen für solche Heilbehandlungskosten. Und wollen dann einen Teil davon – verständlicherweise – zurück, wenn die Krankenversicherung ihrerseits für diese Heilbehandlungskosten vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatzzahlungen erlangt hat. In voller Höhe oder zumindest in Höhe eines Teilbetrages erlangt hat. Dann geht es darum, ob und wieviel die für die Gewaltopferversorgung zuständige Stelle von der Krankenversicherung für die bereits an diese geleisteten Zahlungen (zurück)bekommen kann. So ein Fall liegt beim Bundessozialgericht.

Ein bei der Beklagten, der IKK Brandenburg-Berlin, gesetzlich Krankenversicherter wurde am 1.1.1998 durch Faustschläge eines Mannes verletzt, nachdem der Geschädigte zuvor Knallkörper in dessen Richtung geworfen hatte. Die Kosten der Heilbehandlung des Geschädigten in Höhe von (umgerechnet) 3607,84 Euro trug zunächst die Beklagte. Diese meldete zum einen beim Kläger, dem Land Brandenburg, – im Hinblick auf dessen Zuständigkeit für die Gewaltopferversorgung – einen Erstattungsanspruch an und erhielt zum anderen auf der Grundlage eines allgemeinen Teilungsabkommens 45 % der Heilbehandlungskosten von der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Mit Bescheid vom 28.4.2000 sprach der Kläger dem Geschädigten einen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu und bat die Beklagte, ihm zur Durchsetzung zivilrechtlicher Erstattungsansprüche gegen den Schädiger Nachweise über die Höhe der Heilbehandlungskosten zur Verfü…

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Themen: Zuständigkeit , Bsg , Schadensersatz , Bundessozialgericht , Sozialgericht , Haftpflichtversicherung , Staat , Prozesse , Land Brandenburg , Bvg , Oeg , Erstattungsanspruch , Sozialversicherungsrecht , Versicherungen , Mündliche Verhandlung , Terminhinweise , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Schadensersatzanspruch , Heilbehandlungskosten , Bundesversorgungsgesetz , 16. Februar 2012 , 16.2.2012 , Allgemeines Teilungsabkommen , § 112 Sgb X , § 19 Bvg , § 20 Bvg , Bsg - B 9 VG 1/10 R , Bundesversorgungsgesetz (bvg) , Gewaltopferversorgung , Lsg Berlin-brandenburg - L 13 VG 42/07 , Opferentschädigungsgesetz , Opferentschädigungsgesetz (oeg) , Schädiger , SG Cottbus - S 26 VG 138/04
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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