BSG zur Feststellung einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit
Das Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Donnerstag, dem 15. September 2011 in einem Verfahren um die Feststellung einer mit dem C-Virus (HCV) als (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu entscheiden.
BK Nr 3101 lautet:
„Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der oder in einem tätig oder durch eine andere Tätigkeit der in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“
Die Klägerin war seit 1995 als eines Altenzentrums beschäftigt und hatte dabei ua sowie Bluttests durchzuführen. Einer einer
Heimbewohnerin gab sie in den Monaten April und Mai 1999 87 Insulinspritzen, ohne zum berechtigt zu sein. Im August 1999 wurde bei der Klägerin eine HCV-Infektion
diagnostiziert. Eine überdurchschnittliche Durchseuchung der Heimbewohner mit dem HCV ließ sich nicht feststellen.
Die Beklagte lehnte es ab, die HCV-Infektion als BK nach Nr 3101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Leistungen zu gewähren. Klage
und Berufung blieben erfolglos, weil nach Ansicht des LSG die Klägerin einem gesteigerten, nicht aber besonders erhöhten
Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Es existiere kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass in Pflegestationen von Altenheimen eine
besondere Infektionsgefahr bestehe. Die seien von der Klägerin ordnungsgemäß entsorgt worden, ohne die Schutzkappe wieder
aufzustecken. Sie gingen wegen der gutachtlich bestätigten Kanülendicke nur mit einer geringen Blutübertragung einher.
Mit ihrer rügt
die Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht z…
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