BSG: Erfolgreiche Revision der Bundesrepublik Deutschland zur Beanstandungsverfügung des Bundesversicherungsamt (BVA)

Das BSG hat mit Urteil vom 17. August 2011 entschieden, dass die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen die Aufhebung der Beanstandungsverfügung des BVA (siehe Sachverhalt dort) begründet ist. Das Bundesversicherungsamt (BVA) war als Aufsichtsbehörde für die beigeladenen Ersatzkassen auch dafür zuständig, den vom zu 1. beigeladenen Schiedsamt festgesetzten Honorarvertrag zu beanstanden. Das BSG begründete die Entscheidung

folgendermassen:

Verträge, die – zumindest auch – Vergütungen nach § 83 SGB V betreffen, sind nach § 71 Abs 4 Satz 1 SGB V den für die Vertragspartner zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen; diese können den Vertrag bei Rechtsverstößen beanstanden. Die für die Ersatzkassen zuständige Aufsichtsbehörde ist das BVA, eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Gesundheit, soweit die Krankenversicherung betroffen ist. Dessen Beanstandungsrecht gegenüber Honorarverträgen ist anerkannt.

Die Auffassung des LSG, dass eine Aufsichts- und Beanstandungszuständigkeit aber nicht gegeben sei, wenn ein Vertrag bzw Vertragsinhalt durch das Landesschiedsamt festgesetzt wurde, teilt das BSG dagegen nicht:

Die „zuständigen Aufsichtsbehörden“ iS des § 89 Abs 5 Satz 4 SGB V, denen die Entscheidungen der Schiedsämter vorzulegen sind, sind die für die Vertragspartner zuständigen Aufsichtsbehörden; diese können gemäß § 89 Abs 5 Satz 5 SGB V „die Entscheidungen [der Schiedsämter] beanstanden“. Sind am Vertragsschluss Krankenkassen beteiligt, die der Aufsicht einer Bundesbehörde unterliegen, sind die Schiedssprüche auch dieser Behörde vorzulegen. Insoweit nimmt der Gesetzgeber eine Mehrspurigkeit der Aufsicht in Kauf: Die allgemeine Aufsicht über die Schiedsämter liegt gemäß § 89 Abs 5 Satz 1 SGB V ausschließlich bei den Landesbehörden; soweit die Aufsicht hingegen die Spruchpraxis der Schiedsämter betrifft, sind die Aufsichtsbehörden zuständig, welche die Aufsicht über die Körperschaften führen, die an der – durch den Schiedsspruch ersetzten – vertragliche Vereinbarung beteiligt gewesen wären. Soweit diese der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, können diese ebenfalls Schiedsamtsentscheidungen beanstanden. Diese Auffassung liegt – nicht tragend – bereits dem Senatsurteil vom 17.11.1999 zu Grunde.

Die problematischen praktischen Folgen, die in diesem Urteil dargestellt sind, und die Kritik, die diese Entscheidung erfahren hat, hat der Gesetzgeber bisher nicht zum Anlass einer gesetzlichen Neuregelung genommen.

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Erschienen 19. August 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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