BSG: Drittanfechtung der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung einer Gemeinschaftspraxis im Bereich der Dialyseversorgung

Im Fall der Drittanfechtung der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung einer Gemeinschaftspraxis im Bereich der Dialyseversorgung (siehe Sachverhalt dort) ist diese auch mit ihrer Revision erfolglos geblieben, das BSG bestätigte die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses, dem zu 7. beigeladenen Arzt die Sonderbedarfszulassung zur Dialyseversorgung zu erteilen mit folgender Begründung:

Der GBA hat in § 24 Buchst e BedarfsplRL vorgegeben, dass Sonderbedarfzulassungen zu erteilen sind, wenn die KÄV die Durchführung eines Versorgungsauftrages nach Maßgabe der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren (BlutreinigungsV) wegen der Zahl der Dialysepatienten für einen weiteren Arzt genehmigt bzw dies zusichert. Eine solche Zusicherung hat die KÄV im Hinblick darauf erteilt, dass in der Praxis, an der sich der zu 7. beigeladene Arzt nach seiner Zulassung als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligen will, mehr als 30 Patienten versorgt werden.

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, im Rahmen des § 24 Buchst e Nr 2 BedarfsplRL müsse mit Blick auf § 101 Abs 1 Nr 3 SGB V und auf das hierin normierte Erfordernis unerlässlicher ausnahmsweiser Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze geprüft werden, ob die im Einzugsbereich bestehenden Dialysepraxen noch freie Kapazitäten hätten. Der GBA durfte für den Versorgungsbereich der Dialyse die „Unerlässlichkeit“ weiterer Zulassungen in der Weise konkretisieren, dass er auf die Anlage 9.1 zum BMV-Ä/EKV-Ä und auf § 5 Abs 7 Buchst c BlutreinigungsV bzw auf das Prüfergebnis der KÄV im Rahmen ihrer E…

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Themen: Rechtsprechung , Revision , Bsg , Bundessozialgericht , Gesundheit , Konkurrenz , Prozesse , Gba , Gemeinschaftspraxis , Medizin , Qualitat , Kav , Wirtschaftlich , Sozialversicherungsrecht , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Medizinisch , Versorgungsauftrag , Patienten , Sprungrevision , Erforderlichkeit , Wirtschaftlichkeit , Organspende & Transplantation , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Gesundheitsmarkt , Drittwiderspruch , Dialyseleistungen , Dialysezentrum , Nephrologie , Arzt-patienten-schlüssel , B 6 KA 26/10 R , B 6 KA 26/10 R - Gemeinschaftspraxis Dr. P. , Biokapital , Bsg B 6 KA 26/10 R , Bsg B 6 KA 26/10 R - Gemeinschaftspraxis Dres. P. Et. Al. ./. Berufungsausschuss Schleswig-holstein , Bundessozialgericht B 6 KA 26/10 R , Dialysepatient , Dialysepflichtig , Dialysepraxis , Dialyseversorgung , Drittanfechtung , Drittanfechtungsbefugnis , Drittanfechtungsklage , Patientenpool , Patientenversorgung , Praxisertrag , Praxiswert , SG Kiel - S 16 KA 55/07 R , Tauziehen , Zulassungsausschuss , Zusatzqualifikation , Zusatzqualifikation Für Nephrologie , Anlage 9.1 Zum Bmv-Ä/ekv-Ä , § 101 Abs 1 NR 3 Sgb , § 24 Buchst E Bedarfsplrl , § 24 Buchst E NR 2 Bedarfsplrl , § 5 Abs 7 Buchst C Blutreinigungsv , Blutreinigungsv , Blutreinigungsverfahren , Freie Kapazitäten , Qualitätssicherungsvereinbarung , Unerlässlichkeit , Vertragsarztsitz
Rechtsgebiet: Berufsrecht

Erschienen 19. August 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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