BSG: Drittanfechtung der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung einer Gemeinschaftspraxis im Bereich der Dialyseversorgung
Im Fall der der Erteilung
einer Sonderbedarfszulassung einer im Bereich der (siehe Sachverhalt dort) ist diese auch mit ihrer erfolglos geblieben, das BSG bestätigte die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses, dem zu 7. beigeladenen Arzt die Sonderbedarfszulassung zur Dialyseversorgung zu
erteilen mit folgender Begründung:
Der GBA hat in § 24 Buchst e BedarfsplRL vorgegeben, dass Sonderbedarfzulassungen zu erteilen sind, wenn die KÄV die Durchführung
eines Versorgungsauftrages nach Maßgabe der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren (BlutreinigungsV) wegen
der Zahl der Dialysepatienten für einen weiteren Arzt genehmigt bzw dies zusichert. Eine solche Zusicherung hat die KÄV im Hinblick
darauf erteilt, dass in der Praxis, an der sich der zu 7. beigeladene Arzt nach seiner Zulassung als Partner einer
Berufsausübungsgemeinschaft beteiligen will, mehr als 30 versorgt werden.
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, im Rahmen des § 24 Buchst e Nr 2 BedarfsplRL müsse mit Blick auf § 101 Abs 1 Nr 3 SGB
V und auf das hierin normierte Erfordernis unerlässlicher ausnahmsweiser Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze geprüft werden, ob
die im Einzugsbereich bestehenden Dialysepraxen noch freie Kapazitäten hätten. Der GBA durfte für den Versorgungsbereich der Dialyse
die „Unerlässlichkeit“ weiterer Zulassungen in der Weise konkretisieren, dass er auf die Anlage 9.1 zum BMV-Ä/EKV-Ä und auf § 5 Abs 7
Buchst c BlutreinigungsV bzw auf das Prüfergebnis der KÄV im Rahmen ihrer E…
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