BSG: Zu Betriebskostennachforderung nicht mehr bewohnter Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II

Rechtslektüre

Der folgende im Wege der Sprungrevision beim BSG zur Verhandlung anstehende Fall klingt irgendwie a bisserl nach dem Prinzip

„Nach Dir die Sintflut, Mieter, Hauptsache das Jobcenter sitzt im Trockenen“

oder nach

„Nix wie weg aus der Wohnung, dann übernehmen wir für die neue Wohnung Leistungen – auf den Betriebskostennachforderungen des bisherigen Vermieters kann der dann ja sitzen bleiben – oder titulieren und wenn über dann titulierte Forderungen bis in die Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Schulden anlaufen, wen kümmert’s?“

Mal sehen, was das Bundessozialgericht dazu entscheidet, welches beabsichtigt, am 20. Dezember 2011 auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen aus einer Betriebskostennachforderung für eine im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht mehr bewohnte Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Klägerin bezog im Jahr 2006 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach dem SGB II vom Landkreis B. Auf eine Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers zog die Klägerin zum 1.11.2006 in eine Wohnung in H – im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – um. Daraufhin bewilligte der Beklagte Alg II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007.

Im September 2007 machte der Vermieter aus W eine Betriebskostennachforderung für die Monate Januar bis Oktober 2006 in Höhe von 548,85 Euro, fällig zum 31.12.2007 geltend. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung als Leistung für Unterkunft und Heizung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit der Begründung zurück, es mangele insoweit an einem aktuellen Bedarf für Unterkunft und Heizung, denn die Klägerin bewohne die Wohnung nicht mehr.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für die Wohnung in W zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X, die der Erteilung des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 1.6 bis 31.12.2007 zu Grunde gelegen habe, durch die Betriebskostennachforderung für die Wohn…

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Themen: Alg II , Sgb II , Bsg , Jobcenter , Zeitpunkt , Prozesse , Schulden , Heizung , Kostensenkungsaufforderung , Law Art , Sprungrevision , Lawun[d]arts , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Grundsicherungsträger , § 22 Abs 1 Satz 1 Sgb II , § 48 Sgb X , Betriebskostennachforderung , Bsg B 4 AS 9/11 R , Http://de.fotolia.com/id/6495648 , Leistungen Für Unterkunft Und Heizung , SG Dresden - S 6 AS 6170/08 , Wesentliche Änderung Der Verhältnisse
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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