Operation im Ausland – wer trägt die Kosten?
Schlosser Aktuell | 24. März 2010 — Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Herzk…
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Das Bundessozialgericht hat am 17. Februar 2010 vorinstanzliche Urteile bestätigt, dass höhere Kosten einer Behandlung mit einer Spenderherzklappe im Ausland, als sie im Inland angefallen wären, nicht zu erstatten sind. Einem 1939 geborenen, in Deutschland lebenden und bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kläger wurde 1982 und 1992 in einer Klinik in London jeweils eine bioprothetische Aortenklappe (Transplantate verstorbener Organspender) eingesetzt. Die Kosten dafür trug die Beklagte in vollem Umfang. Im September 2005 bedurfte der Kläger erneut einer Herzklappenversorgung und
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beantragte die Kostenübernahme auch für diese risikobehaftete Operation. Die Beklagte übernahm die Kosten “anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung” beschränkt auf die Sätze in einem vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhaus.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts [Az.: B 1 KR 14/09 R ] hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen am 17. Februar 2010 entschieden, dass es rechtmäßig war, dem Kläger von den ca 36.600 Euro Kosten der Ende 2005 in London durchgeführten stationären Behandlung nur ca 24.000 Euro zu erstatten. Kostenerstattung für die Behandlung in anderen EG-Staaten kann höchstens in Höhe der Vergütung verlangt werden, die von der Krankenkasse bei einer Leistungserbringung in Deutschland zu tragen wäre. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch scheitert, weil der Kläger eine vergleichbare, “dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung” iS von § 13 Abs 4 Satz 6 SGB V auch in Deutschland hätte erlangen können. Der Kläger konnte sich auch nicht auf die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu der stationären Auslandsbehandlung berufen, weil sie ausdrücklich mit Maßgabe einer Kostenbegrenzung erfolgte. Höhere Kostenerstattungsansprüche resultieren ferner weder aus der vollständigen Bezahlung von Voropera…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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