BSG: Übernahme von Harnblasenkatheterisierungen bei Aufenthalt in Behindertenwohnheim
In einem Verfahren gegen den Lüneburg als
mit Beigeladenen
zu 1. ) L. gGmbH Lüneburg und 2. ) AOK Niedersachsen
war die Frage beim Bundessozialgericht zu klären, ob Kosten von Harnblasenkatheterisierungen während des Aufenthalts der Klägerin in
einem Behindertenwohnheim für die Zeit vom 8.2.2006 bis 8.2.2008 von dem beklagten Landkreis (oder ggf. von den Beigeladenen) zu
übernehmen waren, zwischen denen die Klägerin wohl hinsichtlich der Kostenübernahme hin- und her geschoben worden war.
Die 1981 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Sie
lebt in einer Wohnstätte der Beigeladenen zu 1 und besucht am Tage die Förderstätte einer Werkstätte für behinderte Menschen
(WfbM); insoweit erbringt der Beklagte Eingliederungshilfeleistungen.
Wegen einer Harnblasenentleerungsstörung muss die Klägerin mehrmals täglich zur Restharnableitung katheterisiert werden. Die Kosten
hierfür, die durch die Einschaltung eines ambulanten Dienstes entstanden sind, hat der Beklagte nur für den in der WfbM übernommen, für die Zeit des Aufenthaltes in der
Wohnstätte jedoch abgelehnt, weil die Beigeladene zu 1 nach der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und dem zwischen ihr und der
Klägerin geschlossenen Heimvertrag zur Erbringung dieser Leistungen, die durch die vereinbarte Vergütung abgegolten werde,
verpflichtet sei.
Während das SG [SG Lüneburg - S 22 SO 167/06] der Klage stattgegeben hat, hat sie das LSG [LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 1/07]
abgewiesen, weil der Beklagte mit der Übernahme der an die Beigeladene zu 1 gezahlten Vergütung seine Leistungspflicht erfüllt habe;
die Klägerin müsse sich mit der Beigeladenen zu 1 auseinandersetzen. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2 (Krankenkasse) auf
Leistungen der häuslichen Krankenpflege scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 37 SGB V, der auf eine Krankenpflege im eigenen
Haushalt, der Familie oder einem sonst geeigneten Ort abstelle, nicht erfüllt seien. Ein Wohnheim als Behinderteneinrichtung sei kein
geeigneter Ort im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, spätestens seit d…
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