BSG zur Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderung

In einem Verfahren gegen die Stadt Köln stand beim BSG die Frage zu entscheiden, ob bei verspäteter Mitteilung der Änderung der Verhältnisse die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006 erfolgen müsse.

Die Klägerin ist 1982 geboren und arbeitet in einer WfbM. Sie bezieht seit 1.7.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Im März 2007 erhielt ihre Betreuerin eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung für Heizkosten und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 220,70 Euro. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten ab, weil ihr die Rechnung erst im September 2007, nicht wie in einer von der Betreuerin der Klägerin unterschriebenen Erklärung vorgesehen, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt bzw bis zur Fälligkeit der Nachforderung eingereicht worden sei. Nachdem erst- und zweitinstanzlich die Klage erfolgreich war, wandte sich die beklagte Stadt Köln mit der Revision an das BSG und rügte eine Verletzung des § 18 Abs 1 SGB XII iVm § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII.

Nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII beginne der Bewilligungszeitraum der Grundsicherung bei einer Änderung der Leistung im Falle einer Begünstigung des Berechtigten nur dann am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Änderung eingetreten sei, wenn diese auch mitgeteilt worden sei. Da dies nicht zeitnah geschehen sei, stehe der Klägerin für den Monat März 2007 keine höhere Leistung zu. Der gesetzliche Hinweis auf die notwendige Mitteilung der Änderung belege, dass der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs 1 SGB XII und damit auch das Bedarfsdeckungsprinzip in dem in § 44 SGB XII beschriebenen Rahmen Gültigkeit habe. Das BSG hat die Sache nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil …

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Themen: Grundsicherung , Sgb Xii , Bsg , Erwerbsminderung , Lsg , Leistungen , Grundsicherung IM Alter , § 18 Abs 1 Sgb Xii , § 44 Abs 1 Satz 2 Sgb Xii , § 44 Sgb Xii , Bedarfsdeckungsprinzip , Heiz- Und Nebenkostenabrechnung , Kenntnisgrundsatz , Kenntnisgrundsatz Des § 18 Abs 1 Sgb Xii , Leistungen Der Grundsicherung , Nachforderung Für Heizkosten Und Nebenkosten

Erschienen 14. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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