BSG bejaht Anspruch auf Kosten Unterkunft nach Umzug von Bayern nach Berlin

Der 4. Senat des BSG hat in einem heutigen Urteil zu dem hier angekündigten Fall über die Frage der Kosten der Unterkunft nach Umzug von Bayern nach Berlin [ BSG B 4 AS 60/09 R - M. ./. JobCenter Steglitz-Zehlendorf], das Urteil des LSG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin zu übernehmen, also

dem Kläger weitere 100,28 Euro monatlich im Zeitraum vom 1.2. bis 30.6.2008 zu zahlen. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin sind unstreitig angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Leistung auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen des Klägers im Bezirk der ARGE Erlangen-Höchstadt nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu begrenzen sei. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums iS der Rechtsprechung des BSG (s BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung. Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II wird auf die kommunalen Angemessenheitsgrenzen abgestellt. Diese sind jedoch ausschließlich im Vergleichsraum zu ermitteln. Eine Beschränkung der Wirkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf den Vergleichsraum entspricht auch der systematischen Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 SGB II. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird im Vergleichsraum im Rahmen der „abstrakten Angemessenheitsprüfung“, also im „kommunalen Bereich“ ermittelt. Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II …

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Themen: Bayern , Rechtsprechung , Berlin , Sgb II , Bsg , Verhandlung , Sozialgericht , Jobcenter , Heizung , Verhandlungstermin , Termin , Sozialversicherungsrecht , Mündliche Verhandlung , Angemessene Unterkunftskosten , Art 11 Abs 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG , § 22 Sgb II , Bsg AZ B 4 AS 60/09 R , Grundrecht Auf Freizügigkeit , Höchstbetrag , Kdu-leistungen , Tatsächliche Aufwendungen

Erschienen 1. Juni 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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