BSG bejaht Anspruch auf Betriebskostennachforderung nicht mehr bewohnter Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II

Rechtslektüre

In dem hier vorab berichteten Fall hat das BSG der Sprungrevision des Beklagten keinen Erfolg beschieden, sondern den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Betriebskostennachforderung für ihre Wohnung in W gegen den Beklagten bestätigt und ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Kosten für die Wohnung in W unangemessen gewesen sein könnten. Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom Landkreis B gesetzten „Schonfrist“ des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand. In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis B zu tragen. Ebenso wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist. Zwar beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung. Wird die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So liegt der Fall hier. Bei der Betriebskostennachforderung handelt es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger – trotz des Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung der Forderung – bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Klä… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsprechung , Alg II , Sgb II , Bsg , Landkreis , Kostensenkungsaufforderung , Sprungrevision , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Grundsicherungsträger , § 22 Abs 1 Satz 1 Sgb II , § 48 Sgb X , Betriebskostennachforderung , Bsg B 4 AS 9/11 R , Http://de.fotolia.com/id/6495648 , Leistungen Für Unterkunft Und Heizung , SG Dresden - S 6 AS 6170/08 , Wesentliche Änderung Der Verhältnisse

Erschienen 21. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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