BSG: Bedarfsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen ohne festgestelltem Lösungswillen

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Während sich nach dem Urteil des BVerfG zu Hartz IV noch die Frage nach “Quo vadis” der erforderlichen Anpassung stellt, mediale Beispiele und Diskussionen hier und da etwa erfolgen, arbeitet sich die Rechtsprechung durch die anhängigen Verfahren weiter durch, in denen Ansprüche an den Sozialstaat und die Solidargemeinschaft gestellt werden, um eine – tatsächliche oder vorgebliche, um nicht zu sagen hanebüchen missbräuchlich konstruierte – Bedarfslage zu decken. Eine aus eben dieser zweiten Kategorie scheint hinter der gestern ergangenen Entscheidung des BSG zu lesen zu sein, erst recht, wenn man den in der hier veröffentlichten Entscheidung des BSG nicht zu entnehmenden Details Glauben schenkt, über welche die FAZ hier zu berichten weiss .

Nach den in der Entscheidung wiedergegebenen Tatsacheninformationen liegt dem Urteil des BSG folgendes zugrunde: Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2010 im Verfahren B 4 AS 49/09 R entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkom­men eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Woh­nung) zu führen.

Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im

Januar 2005 den 1936 geborenen H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Woh­nungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen.

Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von SGB II-Leistungen auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Ehe­leute nach dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.

Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Vor­aussetzungen einer von der Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ab der Eheschließung, dh seit dem 5. Januar 2005, eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den Grundsätzen aus, die zum familienrechtlichen B…

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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Sgb II , Einkommen , Bsg , Hartz IV , Bedarfsgemeinschaft , Bundessozialgericht , Sozialgericht , Staat , Arbeitslosengeld II , Hilfebedürftigkeit , Landessozialgericht , Ehe , Sozialversicherungsrecht

Erschienen 19. Februar 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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