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BSG: Arbeitslosengeld, Leistungsgruppenzuordnung, Lohnsteuerklassenwechsel der Ehegatten

am 01.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.
1) Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das LSG.
Zwar entsprach die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe A ab 1.5.1999 auf Grund des Änderungsbescheides vom 30.4.1999 der in § 137 SGB III getroffenen Regelung für Alg-Bezieher, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen ist. Das LSG hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat; dem Kläger könnte ein Herstellungsanspruch infolge einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten zur Seite stehen. Eine Überprüfung des Bescheides vom 30.4.1999 wird nicht durch § 330 SGB III ausgeschlossen. Denn der hier bei der persönlichen Vorsprache und Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels anzunehmende Beratungsbedarf beruht nicht auf der Rechtsprechung des BSG zu den besonderen Beratungs- und Hinweispflichten bei einem Lohnsteuerklassenwechsel, sondern auf dem von der Rechtsprechung seit jeher anerkannten Grundsatz, dass der Leistungsträger den Versicherten bei einem konkreten Anlass (hier: persönliche Vorsprache) auf naheliegende und wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss. SG Düsseldorf - S 32 AL 4/01 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 31/04 - - B 11a AL 11/05 R - 2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen ist. Der Bezug von Meister-BAföG während …

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