BSG: Zur Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift zu Lasten des Elterngeldberechtigten

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Beim Bundessozialgericht liegt zur Entscheidung die Frage, ob eine eigentlich begünstigende Berechnungsvorschrift zu Lasten des Elterngeldberechtigten möglich ist. Hintergrund dieser Frage ist der folgende Sachverhalt:

Personen, die ein ab 1. Januar 2007 geborenes Kind erziehen und keine volle Erwerbstätigkeit aus­üben, erhalten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes in der Regel für zwölf Monate Elterngeld. Diese Leistung wird auf der Grundlage des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit berechnet. Bei der Bestimmung des zwölfmonatigen Bemessungs­zeitraumes werden unter anderem Monate nicht berücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

In einem Revisionsverfahren hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts nunmehr insbesondere darüber zu entscheiden, ob diese Ausnahmeregelung auch dann zwingend anzuwenden ist, wenn dies für die berechtigte Person nachteilig ist.

Im zu entscheidenden Revisionsverfahren gegen die Freie und Hansestadt Hamburg [B 10 EG 7/10 R] war die Klägerin nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ab September 2007 wieder abhängig beschäftigt und ging zudem einer Nebentätigkeit nach. In den Monaten Mai bis Juli 2008 konnte sie wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten und bezog ab 3. August 2008 Mutterschaftsgeld. Am 9. September 2008 gebar sie ihre Tochter.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter. Der Berechnung legte sie nicht den regulären Bemessungszeitraum von September 2007 bis August 2008 (zwölf Monate vor dem Monat der Geburt), sondern wegen der schwangerschafts­bedingten Einkommensminderungen und des Mutterschaftsgeldbezuges die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 zu Grunde. Dadurch wurden anstelle von Monaten mit verringertem Arbeitsentgelt Zeiten ohne Erwerbseinkommen in die Bemessung einbezogen.

Nach erfolglosem Widerspruch und Klage beansprucht die Klägerin mit der vom Sozialgericht zugelassenen Sprung­revision in erster Linie, das Elterngeld auf der Grundlage ihres durchschnitt­lichen Einkommens in den Monaten September 2007 bis April 2008 (also mit einem auf acht Monate verkürzten Bemessungszeitraum) zu berechnen. Hilfsweise beantragt sie, den regulären Bemes­sungszeitraum von September 2007 bis August 2008 anzuwenden, weil die Ausnahmeregelung sie entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht begünstige, sondern benachteilige.

Das…

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Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 12. August 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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