BSG: Zur Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift zu Lasten des Elterngeldberechtigten
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Beim liegt zur
Entscheidung die Frage, ob eine eigentlich begünstigende Berechnungsvorschrift zu Lasten des Elterngeldberechtigten möglich ist.
Hintergrund dieser Frage ist der folgende Sachverhalt:
Personen, die ein ab 1. Januar 2007 geborenes Kind erziehen und keine volle ausüben, erhalten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bis zur Vollendung des
14. Lebensmonats des Kindes in der Regel für zwölf Monate Elterngeld. Diese Leistung wird auf der Grundlage des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit berechnet.
Bei der Bestimmung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes werden unter anderem Monate nicht berücksichtigt, in denen die
berechtigte Person für ein älteres Kind
oder bezogen hat
oder in denen während der
wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden aus
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
In einem Revisionsverfahren hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts nunmehr insbesondere darüber zu entscheiden, ob diese auch dann zwingend
anzuwenden ist, wenn dies für die berechtigte Person nachteilig ist.
Im zu entscheidenden Revisionsverfahren gegen die Freie und Hansestadt Hamburg [B 10 EG 7/10 R] war die Klägerin nach einer Zeit der
ab September 2007 wieder
abhängig beschäftigt und ging zudem einer nach. In den Monaten Mai bis Juli 2008 konnte sie wegen einer nicht mehr voll arbeiten und
bezog ab 3. August 2008 Mutterschaftsgeld. Am 9. September 2008 gebar sie ihre Tochter.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter. Der Berechnung legte
sie nicht den regulären von September 2007 bis August 2008 (zwölf Monate vor dem Monat der Geburt),
sondern wegen der schwangerschaftsbedingten Einkommensminderungen und des Mutterschaftsgeldbezuges die Zeit von Mai 2007 bis April
2008 zu Grunde. Dadurch wurden anstelle von Monaten mit verringertem Arbeitsentgelt Zeiten ohne Erwerbseinkommen in die Bemessung
einbezogen.
Nach erfolglosem Widerspruch und Klage beansprucht die Klägerin mit der vom zugelassenen in erster Linie, das Elterngeld auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Einkommens
in den Monaten September 2007 bis April 2008 (also mit einem auf acht Monate verkürzten Bemessungszeitraum) zu berechnen. Hilfsweise
beantragt sie, den regulären Bemessungszeitraum von September 2007 bis August 2008 anzuwenden, weil die Ausnahmeregelung sie
entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht begünstige, sondern benachteilige.
Das…
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