BSG: Anspruch auf Spezialrollstuhl bei GKV oder Sozialhilfeträger?

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Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, heute [ B 3 KR 10/10 R - S. ./. DAK ] über die Revision eines 1999 geborenen und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Klägers zu entscheiden, der infolge einer spastischen Tetraplegie auf den Rollstuhl angewiesen ist; diesen erhält er als Versorgung bereits von der Beklagten. Gegenstand der Revision ist der Anspruch auf eine bei der Beklagten im Januar 2008 beantragten Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl. Er benötige diesen , weil er sich zusätzlich zu dem Sport- und Bewegungsangebot der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte seit Mitte 2007 an dem wöchentlichen Training und Spielen einer Rollstuhlbasketball-Jugendmannschaft eines Rollstuhl-Sportclubs beteilige, der mit seiner 1. Mannschaft in der Rollstuhlbasketball-Bundesliga vertreten ist. Der bisher vorhandene Aktivrollstuhl bremse beim Rollstuhlbasketball die Geschwindigkeit ab und sei viel schwerer zu handhaben als ein Sportrollstuhl. Zudem sei das Unfallrisiko mit einem Sportrollstuhl deutlich geringer.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das SG [SG Trier Urteil vom 15.7.2009 - S 5 KR 69/08] hat nach Vernehmung des Sport-Übungsleiters des Rollstuhlsportvereins als Zeugen die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger mit einem „geeigneten Sportrollstuhl“ zu versorgen; ein solcher Rollstuhl sei zu dessen sozialer Integration und damit zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses erforderlich. Nach hiergegen gerichteter Berufung der Beklagten hat das LSG [LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.1.2010 - L 5 KR 165/09 ] die Klage abgewiesen, da die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl den Bereich des Basisausgleichs, überschreite, für den die GKV beim mittelbaren Behinderungsausgleich ausschließlich zu sorgen hätte. Vereinssport müssten nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern der Sozialhilfeträger ermöglichen. Für dessen Leistungspflicht bestünden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes kein…

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Themen: Rheinland Pfalz , Gkv , Sozialhilfe , Krankenkasse , Zuständigkeit , Sgb IX , Bsg , Sozialgericht , Behinderung , Staat , Prozesse , Dak , Krankenversicherung , Integration , Sozialversicherungsrecht , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Bedürftigkeit , Versorgung , Terminhinweise , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Leistungspflicht , Eingliederung , Sozialhilfeträger , Soziale Integration , Krankenversorgung , Spastische Tetraplegie , Aktivrollstuhl , Basisausgleich , Behinderungsausgleich , Bsg B 3 KR 10/10 R - S. ./. Dak , Bundessozialgericht B 3 KR 10/10 R , Gesetzliche Krankenversichung , Grundbedürfnis , Lsg Rheinland-pfalz - L 5 KR 165/09 , Lsg Rheinland-pfalz - Urteil Vom 21.1.2010 - L 5 KR 165/09 , Mittelbarer Behinderungsausgleich , Rollstuhl-sportclub , Rollstuhlbasketball , Rollstuhlbasketball-bundesliga , Rollstuhlbasketball-jugendmannschaft , Schule Für Körperbehinderte , SG Trier - S 5 KR 69/08 , SG Trier Urteil Vom 15.7.2009 - S 5 KR 69/08 , Sportrollstuhl , Unfallrisiko , Zuständigkeitsverteilung Des Sgb IX

Erschienen 18. Mai 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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