BSG: Kein Anspruch auf Genehmigung von Prämienmodell in der GKV

Pressemitteilung

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine Satzungsänderung der klagen­den, bundesweit tätigen Betriebskrankenkasse (BKK) zu genehmigen, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht.

Die Betriebskrankenkasse regelt in § 8a ihrer Satzung die "Wahltarifprä­mienzahlung". Danach erhalten Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehöri­gen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in An­spruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die Prämienzah­lung unschädlich.

Der Verwaltungsrat der Betriebs­krankenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nach­trag zur Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalen­derjahr die Prämienzahlung um 40 Euro mindert, zwei entsprechende Ver­ordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 Euro mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt. Das Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, den Satzungsnachtrag zu genehmigen.

Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs 2 SGB V verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nicht­inanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip". Es waren keine Ausnahmen betroffen, deren…

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Themen: Gerichte , Sgb , Heil
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 24. Juni 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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