Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland
Anwälte am Spittelmarkt | 24. August 2010 — Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob der örtlich zuständige kommunale Träger nach einem Umzug aus Bayern die Kosten…
Der 4. Senat des BSG hat in einem heutigen Urteil zu dem hier angekündigten Fall [BSG Az B 4 AS 78/09 R – T.H., W.H., E.B. ./. ARGE Landkreis Gifhorn] den Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bejaht und die Revision der Beklagten ARGE Landkreis Gifhorn zurückgewiesen. Der Bescheid vom
6.7.2006, mit dem die Beklagte für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in nur reduzierter Höhe bewilligt hatte, war rechtswidrig iS des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 SGB X. Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung setze nach Auffassung des BSG voraus, dass die Hilfebedürftigen zur Kostensenkung verpflichtet sind. Eine derartige Obliegenheit zur Kostensenkung trifft die Kläger hier nicht, weil der entsprechende Hinweis der Beklagten in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid keine Angaben der Beklagten zu dem von ihr als angemessen angesehenen Mietpreis enthielt.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 SGB X für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und rückwirkende Leistungserbringung liegen vor. Neben der Bezugnahme des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II auf die hier nicht einschlägige arbeitsförderungsrechtliche Sonderregelung des § 330 Abs 1 SGB III existieren im SGB II keine Besonderheiten, die eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des SGB X bei der Rücknahme des hier vorliegenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung rechtfertige…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juni 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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